Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110316

Entscheidungsdatum

14.07.1998

Geschäftszahl

4Ob183/98k; 10Ob7/22k

Norm

KSchG §3 Abs3 Z1

Rechtssatz

Betrachtet ein Verbraucher aus Neugierde und von sich aus die in einer Hotelhalle ausgestellten Mäntel näher, wird er aus eigenem Antrieb aktiv tätig, auch wenn dort der Unternehmer als erster das Wort an ihn gerichtet und damit das zum Verkauf führende Gespräch eingeleitet hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-07-14 4 Ob 183/98k

Veröff: SZ 71/125

TE OGH 2022-05-24 10 Ob 7/22k

Vgl; Beisatz: Hier: Anbahnung durch den Verbraucher, der über einen ihm zuzurechnenden Dritten einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet, auch wenn daraufhin das Unternehmen den ersten persönlichen Kontakt mit dem Verbraucher herstellt. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110316