OGH
RS0110564
02.09.2020
7Ob75/98z; 1Ob379/98m; 2Ob115/99x; 1Ob173/14v; 3Ob23/20h
ABGB §371 b
ABGB §1393 Satz3 D
HGB §367
Nur echte Inhaberpapiere können nach sachenrechtlichen Grundsätzen mit Gutglaubensschutz übertragen werden. Nach herrschender Meinung ist der Kreis der (echten) Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier und ein Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht.
TE OGH 1998-07-13 7 Ob 75/98z
TE OGH 1999-06-29 1 Ob 379/98m
nur: Nach herrschender Meinung ist der Kreis der (echten) Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier und ein Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht. (T1)
TE OGH 2000-08-02 2 Ob 115/99x
nur T1; Beisatz: Hier: Dispositionsschein, dem nur Liberationswirkung zukommt. (T2)
TE OGH 2014-10-22 1 Ob 173/14v
Vgl; Beisatz: Rechte aus Inhaberpapieren werden grundsätzlich durch Übereignung des Papiers nach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln übertragen. (T3)
Beisatz: Hier: Inhaberschuldverschreibungen. (T4); Veröff: SZ 2014/96
TE OGH 2020-09-02 3 Ob 23/20h
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/75
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110564