Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110564

Entscheidungsdatum

02.09.2020

Geschäftszahl

7Ob75/98z; 1Ob379/98m; 2Ob115/99x; 1Ob173/14v; 3Ob23/20h

Norm

ABGB §371 b

ABGB §1393 Satz3 D

HGB §367

Rechtssatz

Nur echte Inhaberpapiere können nach sachenrechtlichen Grundsätzen mit Gutglaubensschutz übertragen werden. Nach herrschender Meinung ist der Kreis der (echten) Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier und ein Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-07-13 7 Ob 75/98z

TE OGH 1999-06-29 1 Ob 379/98m

nur: Nach herrschender Meinung ist der Kreis der (echten) Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier und ein Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht. (T1)

TE OGH 2000-08-02 2 Ob 115/99x

nur T1; Beisatz: Hier: Dispositionsschein, dem nur Liberationswirkung zukommt. (T2)

TE OGH 2014-10-22 1 Ob 173/14v

Vgl; Beisatz: Rechte aus Inhaberpapieren werden grundsätzlich durch Übereignung des Papiers nach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln übertragen. (T3)

Beisatz: Hier: Inhaberschuldverschreibungen. (T4); Veröff: SZ 2014/96

TE OGH 2020-09-02 3 Ob 23/20h

Anmerkung, Veröff: SZ 2020/75

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110564