Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.07.1998

Geschäftszahl

9ObA146/98f

Norm

AMFG §45a Abs1;

Rechtssatz

Die Zielsetzung dieses temporären gesetzlichen Kündigungsverbotes gilt auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Daher kann ein Arbeitgeber, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will nach erfolgter Anzeige beim Arbeitsmarktservice nicht innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst 4 Arbeitnehmer kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen Arbeitnehmer. Nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG ist der Kündigungsvorgang (einschließlich der einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisse) im Hinblick auf die in Absatz 5, leg cit normierte Folge der Unwirksamkeit als Einheit anzusehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/07/08 9 ObA 146/98f

Veröff: SZ 71/123

Rechtssatznummer

RS0110349