OGH
08.07.1998
9ObA146/98f
AMFG §45a Abs1;
Die Zielsetzung dieses temporären gesetzlichen Kündigungsverbotes gilt auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Daher kann ein Arbeitgeber, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will nach erfolgter Anzeige beim Arbeitsmarktservice nicht innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst 4 Arbeitnehmer kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen Arbeitnehmer. Nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, AMFG ist der Kündigungsvorgang (einschließlich der einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisse) im Hinblick auf die in Absatz 5, leg cit normierte Folge der Unwirksamkeit als Einheit anzusehen.
TE OGH 1998/07/08 9 ObA 146/98f
Veröff: SZ 71/123
RS0110349