Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.07.1998

Geschäftszahl

9ObA125/98f; 8ObA197/98y; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m

Norm

ArbVG §2;

Rechtssatz

Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung. Kollektive Rechtssetzung bedeutet aber nur, daß es sich um Regelungen handelt, die für eine Mehrheit von Arbeitnehmern (Arbeitsverhältnissen) Bedeutung haben, die die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft regeln.

Hier: Die Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f (KollV für die Handelsangestellten) auf nur einige namentlich genannte große Unternehmen stellt daher keine unzulässige Einzelfallregelung dar.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/07/08 9 ObA 125/98f

Veröff: SZ 71/122

TE OGH 1999/05/18 8 ObA 197/98y

Auch; Beisatz: Einzelfallregelungen in kollektiven Rechtsquellen (hier Betriebsvereinbarung) sind unzulässig. (T1); Veröff: SZ 72/86

TE OGH 2006/05/11 8 ObA 19/06m

nur: Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung. (T2)

TE OGH 2006/06/19 8 ObA 53/06m

nur T2

Rechtssatznummer

RS0110426