OGH
08.07.1998
9ObA125/98f; 8ObA197/98y; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m
ArbVG §2;
Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung. Kollektive Rechtssetzung bedeutet aber nur, daß es sich um Regelungen handelt, die für eine Mehrheit von Arbeitnehmern (Arbeitsverhältnissen) Bedeutung haben, die die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft regeln.
Hier: Die Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f (KollV für die Handelsangestellten) auf nur einige namentlich genannte große Unternehmen stellt daher keine unzulässige Einzelfallregelung dar.
TE OGH 1998/07/08 9 ObA 125/98f
Veröff: SZ 71/122
TE OGH 1999/05/18 8 ObA 197/98y
Auch; Beisatz: Einzelfallregelungen in kollektiven Rechtsquellen (hier Betriebsvereinbarung) sind unzulässig. (T1); Veröff: SZ 72/86
TE OGH 2006/05/11 8 ObA 19/06m
nur: Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung. (T2)
TE OGH 2006/06/19 8 ObA 53/06m
nur T2
RS0110426