Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.07.1998

Geschäftszahl

9ObA104/98d

Norm

BEinstG §14 Abs2;

MRK Art6 Abs1 II1a;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 14, BEinstG läßt sich nicht ableiten, daß außer dem Behinderten im Bescheiderlassungsverfahren auch noch anderen Personen Parteistellung zukommen soll, zumal Gegenstand dieser Regelung nicht ausschließlich eine zivilrechtliche Beziehung ist, in der eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/07/08 9 ObA 104/98d

Veröff: SZ 71/121

Rechtssatznummer

RS0110352