OGH
08.07.1998
9ObA104/98d
BEinstG §14 Abs2;
MRK Art6 Abs1 II1a;
Aus der Bestimmung des Paragraph 14, BEinstG läßt sich nicht ableiten, daß außer dem Behinderten im Bescheiderlassungsverfahren auch noch anderen Personen Parteistellung zukommen soll, zumal Gegenstand dieser Regelung nicht ausschließlich eine zivilrechtliche Beziehung ist, in der eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgt.
TE OGH 1998/07/08 9 ObA 104/98d
Veröff: SZ 71/121
RS0110352