OGH
RS0110307
30.06.1998
1Ob335/97i; 8Ob117/00i; 1Ob239/13y; 1Ob172/15y
ABGB §7; ABGB §1042; ABGB §1451; WRG §31 Abs3
Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG) erfüllt, wird der im Paragraph 31, Absatz 3, WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden. Nur dann, wenn ein Dritter, und nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete Wasserrechtsbehörde, die wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten gemacht hat, steht jenem gemäß Paragraph 1042, ABGB der Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten zu; dieser Anspruch ist einerseits im Rechtsweg durchzusetzen und unterliegt andererseits den Verjährungsbestimmungen des ABGB.
TE OGH 1998-06-30 1 Ob 335/97i
TE OGH 2001-08-16 8 Ob 117/00i
Auch; Veröff: SZ 74/136
TE OGH 2014-03-06 1 Ob 239/13y
Auch
TE OGH 2016-02-25 1 Ob 172/15y
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110307