Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110307

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Geschäftszahl

1Ob335/97i; 8Ob117/00i; 1Ob239/13y; 1Ob172/15y

Norm

ABGB §7; ABGB §1042; ABGB §1451; WRG §31 Abs3

Rechtssatz

Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG) erfüllt, wird der im Paragraph 31, Absatz 3, WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden. Nur dann, wenn ein Dritter, und nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete Wasserrechtsbehörde, die wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten gemacht hat, steht jenem gemäß Paragraph 1042, ABGB der Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten zu; dieser Anspruch ist einerseits im Rechtsweg durchzusetzen und unterliegt andererseits den Verjährungsbestimmungen des ABGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-06-30 1 Ob 335/97i

TE OGH 2001-08-16 8 Ob 117/00i

Auch; Veröff: SZ 74/136

TE OGH 2014-03-06 1 Ob 239/13y

Auch

TE OGH 2016-02-25 1 Ob 172/15y

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110307