OGH
25.06.1998
8Ob364/97f
ABGB §1392 A;
ABGB §1393 A;
ZPO §1 Ac;
IPRG §36;
IPRG §45;
Eine gewillkürte Prozeßstandschaft (dazu 3 Ob 522/93, SZ 68/36) ist vor österreichischen Gerichten weder dann zulässig, wenn die Zession mit nachträglicher Einziehungsermächtigung zwischen Personen stattfindet, die beide einem Rechtsbereich angehören, in dem eine derartige Prozeßstandschaft für zulässig angesehen wird, noch dann, wenn kollisionsrechtlich auf eine solche Rechtsordnung verwiesen wird.
TE OGH 1998/06/25 8 Ob 364/97f
Veröff: SZ 71/115
RS0110271