OGH
RS0110310
09.06.1998
1Ob56/98m; 1Ob208/14s; 1Ob151/15k; 1Ob172/15y
AHG §1 F; WRG §31 Abs3
Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Diese der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz obliegenden Sofortmaßnahmen sind - einerlei ob die Behörde sie selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt - wegen ihrer überwiegenden Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlicher Interessen Hoheitsverwaltung.
TE OGH 1998-06-09 1 Ob 56/98m
Veröff: SZ 71/99
TE OGH 2014-11-27 1 Ob 208/14s
Auch
TE OGH 2015-12-22 1 Ob 151/15k
nur: Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. (T1)
TE OGH 2016-02-25 1 Ob 172/15y
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110310