Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0110310

Entscheidungsdatum

09.06.1998

Geschäftszahl

1Ob56/98m; 1Ob208/14s; 1Ob151/15k; 1Ob172/15y

Norm

AHG §1 F; WRG §31 Abs3

Rechtssatz

Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Diese der Bezirksverwaltungsbehörde als Wasserrechtsbehörde erster Instanz obliegenden Sofortmaßnahmen sind - einerlei ob die Behörde sie selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen läßt - wegen ihrer überwiegenden Bestimmung zum Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlicher Interessen Hoheitsverwaltung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-06-09 1 Ob 56/98m

Veröff: SZ 71/99

TE OGH 2014-11-27 1 Ob 208/14s

Auch

TE OGH 2015-12-22 1 Ob 151/15k

nur: Bei der Durchführung der erforderlichen Sofortmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG handelt es sich um einen Anwendungsfall der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. (T1)

TE OGH 2016-02-25 1 Ob 172/15y

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110310