Art 146 Türkisches ZGB betrifft nur die Fälle, in denen ein zwischen den Parteien vereinbarter Wahlgüterstand einen Eigentumsübergang bewirkte.Artikel 146, Türkisches ZGB betrifft nur die Fälle, in denen ein zwischen den Parteien vereinbarter Wahlgüterstand einen Eigentumsübergang bewirkte.