Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

4Ob139/98i; 4Ob164/06f

Norm

UWG §1 C2;

UWG §1 D1a;

Rechtssatz

Die mögliche Sittenwidrigkeit einer an das Gefühl der Kunden appellierenden Werbung ist anhand einer Gegenüberstellung der Wertungen zu ermitteln, die sich einerseits aus den Grundrechten des Werbenden auf Berufsausübungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit und andererseits aus den Grundrechten, insbesondere den Persönlichkeitsrechten, des Umworbenen als eines "aufgeklärten Verbrauchers" ergeben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/05/26 4 Ob 139/98i

TE OGH 2006/10/17 4 Ob 164/06f

Beisatz: Hier: Werbung mit einer Abbildung von weit geöffneten Kinderaugen über der Aufforderung „Hilf uns helfen!" verbunden mit der Ankündigung, zwanzig Cent des Verkaufserlöses jeder am Sonntag verkauften Zeitung einem karitativen Zweck zugutekommen zu lassen, zur Steigerung der Zahlungsmoral bei den Selbstbedienungs-Taschen ist nicht sittenwidrig. (T1)

Rechtssatznummer

RS0109991