OGH
26.05.1998
4Ob139/98i; 4Ob164/06f
UWG §1 C2;
UWG §1 D1a;
Die Werbung ist eines der wirksamsten, aber auch gefährlichsten Mittel zur Steigerung des eigenen Absatzes auf Kosten der Mitbewerber. Da der Verbraucher sich nicht allein nach Vernunftgründen zu entscheiden pflegt, sondern vielfach irrationalen Vorstellungen folgend emotional handelt, beschränkt sie sich daher nicht auf informative Aussagen über das Werbeobjekt, sondern verlegt sich unter Zuhilfenahme suggestiver Werbemittel auch auf die irrationale Einflusssphäre. Dem zu begegnen ist nicht die primäre Aufgabe des Wettbewerbsrechts. Für den Wettbewerb sind die Werbung und die damit notwendig verbundene psychologische Beeinflussung des Kunden grundsätzlich unentbehrlich, allgemein üblich und daher wettbewerbseigen. Ohne die Werbung würde die Verbindung des werbenden Unternehmens mit dem umworbenen Kunden verlorengehen; eine wichtige Funktion des Wettbewerbs wäre nicht mehr gewährleistet. Erst wenn eine Werbemaßnahme den Kunden irreführt oder ihn grob unsachlich beeinflusst, wird sie unerlaubt. Das gilt auch für suggestive, an das Gefühl der Kunden appellierende Werbung, die nicht grundsätzlich als wettbewerbswidrig angesehen werden kann; entscheidend ist, ob durch eine Gefühlswerbung die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise in wettbewerbswidriger Weise beschränkt und dadurch ausgenutzt wird.
TE OGH 1998/05/26 4 Ob 139/98i
TE OGH 2006/10/17 4 Ob 164/06f
nur: Da der Verbraucher sich nicht allein nach Vernunftgründen zu entscheiden pflegt, sondern vielfach irrationalen Vorstellungen folgend emotional handelt, beschränkt sie sich daher nicht auf informative Aussagen über das Werbeobjekt, sondern verlegt sich unter Zuhilfenahme suggestiver Werbemittel auch auf die irrationale Einflusssphäre. Dem zu begegnen ist nicht die primäre Aufgabe des Wettbewerbsrechts. Erst wenn eine Werbemaßnahme den Kunden irreführt oder ihn grob unsachlich beeinflusst, wird sie unerlaubt; entscheidend ist, ob durch eine Gefühlswerbung die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise in wettbewerbswidriger Weise beschränkt wird. (T1); Beisatz: Hier: Werbung mit einer Abbildung von weit geöffneten Kinderaugen über der Aufforderung „Hilf uns helfen!" verbunden mit der Ankündigung, zwanzig Cent des Verkaufserlöses jeder am Sonntag verkauften Zeitung einem karitativen Zweck zugutekommen zu lassen, zur Steigerung der Zahlungsmoral bei den Selbstbedienungs-Taschen ist nicht sittenwidrig. (T2)
RS0109990