OGH
26.05.1998
4Ob135/98a; 4Ob28/03a; 4Ob253/05t
UWG §1 C2; UWG §1 D5a
Der Verweis der Beklagten auf gleichartiges Verhalten Dritter geht schon deshalb ins Leere, weil sich eine Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten läßt: Mißbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen; ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls mißachtet.
TE OGH 1998/05/26 4 Ob 135/98a
TE OGH 2003/02/18 4 Ob 28/03a
TE OGH 2006/02/14 4 Ob 253/05t
Auch
RS0110039