Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

4Ob135/98a; 4Ob28/03a; 4Ob253/05t

Norm

UWG §1 C2; UWG §1 D5a

Rechtssatz

Der Verweis der Beklagten auf gleichartiges Verhalten Dritter geht schon deshalb ins Leere, weil sich eine Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten läßt: Mißbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen; ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls mißachtet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/05/26 4 Ob 135/98a

TE OGH 2003/02/18 4 Ob 28/03a

TE OGH 2006/02/14 4 Ob 253/05t

Auch

Rechtssatznummer

RS0110039