AUSL EGMR
RS0125266
25.05.1998
Bsw21237/93; Bsw23885/94; Bsw41340/98
MRK Art11
Wird eine politische Haltung zwar als unvereinbar mit den Grundprinzipien und Strukturen eines Staates angesehen, die mit demokratischen Regeln vereinbar ist, so kann den Aussagen von Vertretern einer solchen Partei und ihrem Programm keine terroristische Gesinnung unterstellt werden.
TE AUSL EGMR 1998-05-25 Bsw 21237/93
Bem: Sozialistische Partei u.a. gegen die Türkei (T1a)
Veröff: NL 1998,104
TE AUSL EGMR 1999-12-08 Bsw 23885/94
Vgl auch; Beisatz: Es ist der Kern der Demokratie, verschiedene politische Ideen vorzuschlagen und zu diskutieren. Das gilt auch für Ideen, die die derzeitige Staatsorganisation in Frage stellen, vorausgesetzt, dass sie sich nicht gegen die demokratische Struktur selbst wenden. (T1)
Veröff: NL 2000,12
TE AUSL EGMR 2003-02-13 Bsw 41340/98
Vgl aber; Veröff: NL 2003,30
ECLI:AT:AUSL000:1998:RS0125266