OGH
20.05.1998
9Ob128/98h
4.EVHGB Art7 Nr2 Abs1;
4.EVHGB Art7 Nr2 Abs3;
Artikel 7, Nr 2 Absatz eins, EVHGB, wonach die Gesellschafter in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Einlagen zu leisten haben, ist nur eine Dispositivbestimmung. Daß in Arbeitsleistungen bestehende Einlagen zunächst nicht bewertet wurden, läßt nicht zwingend darauf schließen, daß die Gesellschafter diese gleich hoch wie Sacheinlagen in großem Umfang bewertet wissen wollten.
TE OGH 1998/05/20 9 Ob 128/98h
RS0110068