Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Geschäftszahl

9Ob128/98h

Norm

4.EVHGB Art7 Nr2 Abs1;

4.EVHGB Art7 Nr2 Abs3;

Rechtssatz

Artikel 7, Nr 2 Absatz eins, EVHGB, wonach die Gesellschafter in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Einlagen zu leisten haben, ist nur eine Dispositivbestimmung. Daß in Arbeitsleistungen bestehende Einlagen zunächst nicht bewertet wurden, läßt nicht zwingend darauf schließen, daß die Gesellschafter diese gleich hoch wie Sacheinlagen in großem Umfang bewertet wissen wollten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/05/20 9 Ob 128/98h

Rechtssatznummer

RS0110068