Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109935

Entscheidungsdatum

12.05.1998

Geschäftszahl

5Ob460/97a; 5Ob301/02d; 5Ob255/04t; 5Ob120/07v (5Ob283/06p); 5Ob129/14b

Norm

WEG 1975 §19 Abs2 Z2; WEG in der Fassung 3.WÄG §19 Abs3 Z1; WEG 1975 §26 Abs2; WEG 2002 §32 Abs5

Rechtssatz

Die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels hinsichtlich der Liftkosten nach billigem Ermessen des Außerstreitrichters bedarf eines alle Anteilseigner erfassenden Verteilungsschlüssels, welcher Feststellungen über die Lage aller Objekte im Haus sowie deren Anteil an der objektiv möglichen Nutzung der Liftanlage erfordert. Im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG haben daher aufgrund des dort herrschenden Untersuchungsgrundsatzes Erörterungen über die den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zukommenden objektiven Möglichkeiten der Liftbenützung stattzufinden (5 Ob 73/97i).

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-05-12 5 Ob 460/97a

TE OGH 2003-01-21 5 Ob 301/02d

Auch

TE OGH 2005-05-10 5 Ob 255/04t

TE OGH 2007-06-04 5 Ob 120/07v

Beisatz: Die rechtsgestaltende Festsetzung des Verteilungsschlüssels für die Kosten der Liftanlage nach Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 ist für sämtliche Verfahrensparteien als zum Zeitpunkt der Rechtskraft eingetragenen Miteigentümer bindend. (T1)

TE OGH 2014-10-23 5 Ob 129/14b

Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Liftkosten befreit. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109935