Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.05.1998

Geschäftszahl

2Ob508/96

Norm

ABGB §726;

Rechtssatz

Ist nur ein Legatar vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlaß oder doch die Nachlaßquote, auf die Paragraph 726, ABGB anwendbar ist, auch wenn der Wert seines Vermächnisses (zum Beispiel Familienbilder und Familienandenken) gleich Null ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/05/06 2 Ob 508/96

Veröff: SZ 71/83

Rechtssatznummer

RS0109930