OGH
06.05.1998
2Ob508/96
ABGB §726;
Ist nur ein Legatar vorhanden, so erhält er den ganzen Nachlaß oder doch die Nachlaßquote, auf die Paragraph 726, ABGB anwendbar ist, auch wenn der Wert seines Vermächnisses (zum Beispiel Familienbilder und Familienandenken) gleich Null ist.
TE OGH 1998/05/06 2 Ob 508/96
Veröff: SZ 71/83
RS0109930