Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.05.1998

Geschäftszahl

4Ob125/98f

Norm

UWG §1 C4;

UWG §14 A1;

Rechtssatz

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen voraus; zur Annahme eines solchen genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/05/05 4 Ob 125/98f

Rechtssatznummer

RS0109900