OGH
05.05.1998
4Ob125/98f
UWG §1 C4;
UWG §14 A1;
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen voraus; zur Annahme eines solchen genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt.
TE OGH 1998/05/05 4 Ob 125/98f
RS0109900