OGH
RS0109996
23.09.2025
1Ob372/97f; 4Ob135/01h; 4Ob242/01v; 4Ob8/02h; 5Ob43/02p; 1Ob209/02w; 10Ob89/04t; 5Ob67/06y; 3Ob69/05a; 5Ob135/07z; 7Ob27/09k; 7Ob157/09b; 4Ob137/10s; 4Ob186/10x; 4Ob181/10m; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m; 4Ob88/13i; 7Ob156/14p; 1Ob192/15i; 10Ob85/15w; 5Ob93/16m; 5Ob40/16t; 1Ob35/17d; 7Ob63/18t; 6Ob98/19h; 5Ob125/19x; 4Ob242/19w; 5Ob1/20p; 6Ob164/20s; 6Ob115/21m; 2Ob129/22t; 5Ob190/22k; 9Ob11/23t; 1Ob77/23i; 6Ob232/23w; 9Ob25/24b; 7Ob208/24z; 5Ob17/25y
ABGB §1299 G
KSchG §30b Abs2
MaklerG §3
Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB. Der Immobilienmakler hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen, zu welchen unter anderem auch die Pflicht zur Aufklärung über dessen Eignung für die vom Käufer angestrebte gewerbliche Nutzung zählt.
TE OGH 1998-04-28 1 Ob 372/97f
Veröff: SZ 71/78
TE OGH 2001-06-12 4 Ob 135/01h
vgl; Beisatz: Der Immobilienmakler hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen, zu welchen unter anderem auch die Pflicht zur Aufklärung über dessen Eignung für die vom Käufer angestrebte gewerbliche Nutzung zählt. (T1)
Beisatz: Der Immobilienmakler hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Selbst bei bloß nachweisender Tätigkeit hat der Makler den Auftraggeber zumindest über erkennbare Vorteile und Nachteile des Objekts aufzuklären. Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind. (T2)
Anmerkung, Der Beisatz T1 wurde irrtümlich gebildet. Die Entscheidung trägt diesen Beisatz nicht. 25.10.2023
TE OGH 2001-12-17 4 Ob 242/01v
Auch; Beisatz: Der Makler hat dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, wozu gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, KSchG jedenfalls auch sämtliche Umstände zählen, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. (T3)
TE OGH 2002-05-28 4 Ob 8/02h
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Es gehört zum Fachwissen eines Immobilienmaklers, dass die Baubehörde Bau- und Benützungsbewilligungen mit Bescheid erteilt, weshalb sich dementsprechende Erkundigungen für ihn aufzudrängen haben. (T4) Beisatz: Der Immobilienmakler hat (zumindest) Verbraucher darüber aufzuklären, ob der Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken keine rechtlichen, möglicherweise gar nicht behebbare Hindernisse entgegenstehen, die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen also vorliegen. (T5)
TE OGH 2002-04-23 5 Ob 43/02p
Auch; nur: Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB. (T6)
TE OGH 2002-09-30 1 Ob 209/02w
Beisatz: Der Makler hat gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MaklerG die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren und ist verpflichtet, diesem "die erforderlichen Nachrichten" zu geben. Es kann von ihm erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. (T7)
nur T6; Beis wie T2 nur: Der Immobilienmakler hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. (T8)
Beisatz: Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen. (T9)
TE OGH 2005-01-11 10 Ob 89/04t
Auch; nur T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Versicherungsmakler. (T10)
TE OGH 2006-04-04 5 Ob 67/06y
Beis wie T9
TE OGH 2006-07-26 3 Ob 69/05a
nur T6; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Zu diesen wesentlichen Umständen gehören neben den Kosten der Vertragserrichtung etwa die Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, Dauerbelastung durch Kredite, Hypothekendarlehen, aber auch neben der Gesamtbelastung der effektive Jahreszinssatz, Anzahl, Höhe und Fälligkeiten der rückzuzahlenden Teilbeträge. (T11)
Veröff: SZ 2006/113
TE OGH 2007-08-28 5 Ob 135/07z
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
TE OGH 2009-03-30 7 Ob 27/09k
Auch
TE OGH 2009-09-02 7 Ob 157/09b
Auch
TE OGH 2010-08-31 4 Ob 137/10s
Vgl auch
TE OGH 2011-01-18 4 Ob 186/10x
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Der Makler hat seine Marktkenntnisse und sein Hintergrundwissen beratend einzubringen. (T12)
TE OGH 2011-05-10 4 Ob 181/10m
Vgl auch; Beisatz: Hier: KFZ-Vermittler (siehe 4 Ob 137/10s). (T13)
TE OGH 2011-06-22 2 Ob 176/10m
Auch; Beis wie T7 nur: Es kann von ihm erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. (T14)
Beisatz: Der Makler soll den Verbraucher etwa über die Beschaffenheit des Kaufobjekts und dessen Eignung für die vorgesehene Nutzung informieren, soweit diese Umstände dem Erwerber als Laien nicht erkennbar sind. (T15)
Beis wie T2 nur: Der Immobilienmakler verletzt seine Pflichten nicht nur dann, wenn er den Auftraggeber nicht aufklärt, sondern auch dann, wenn seine Angaben nicht richtig oder aufgrund ihrer Unvollständigkeit missverständlich sind. (T16)
Beisatz: Die Informationspflicht umfasst wichtige und entscheidungsrelevante Umstände für den Auftraggeber, die sich aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung ergeben können. Des Weiteren sind die Grundsatzinformationen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgegenstand zu erteilen. Auch gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften können von der Informationspflicht des Maklers umfasst sein. (T17)
TE OGH 2012-09-20 2 Ob 202/11m
Auch; Auch Beis wie T2; Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Beis wie T15; Beis wie T17
Veröff: SZ 2012/94
TE OGH 2013-06-18 4 Ob 88/13i
nur T6; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9
TE OGH 2014-12-10 7 Ob 156/14p
Vgl
TE OGH 2015-11-24 1 Ob 192/15i
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T12
TE OGH 2016-07-19 10 Ob 85/15w
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
TE OGH 2016-07-11 5 Ob 93/16m
Auch; Beis wie T14
TE OGH 2016-08-25 5 Ob 40/16t
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
TE OGH 2017-03-16 1 Ob 35/17d
Vgl; Beis wie T9
TE OGH 2018-05-24 7 Ob 63/18t
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
TE OGH 2019-06-27 6 Ob 98/19h
Auch; nur: Der Immobilienmakler ist Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB. Der Immobilienmakler hat insbesondere alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt zu erteilen. (T18)
Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T16
TE OGH 2019-09-24 5 Ob 125/19x
Beis wie T2; Beis wie T12
TE OGH 2020-01-28 4 Ob 242/19w
TE OGH 2020-04-30 5 Ob 1/20p
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
TE OGH 2020-09-16 6 Ob 164/20s
Vgl; Beis ähnlich wie T5
TE OGH 2021-08-06 6 Ob 115/21m
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
TE OGH 2022-09-06 2 Ob 129/22t
Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
TE OGH 2022-12-21 5 Ob 190/22k
Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: wasserrechtliche Bewilligungspflicht. (T19)
TE OGH 2023-06-28 9 Ob 11/23t
vgl; Beisatz wie T5
TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i
vgl; Beisatz wie T7
TE OGH 2024-02-21 6 Ob 232/23w
vgl; Beisatz wie T9
TE OGH 2024-04-24 9 Ob 25/24b
Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
TE OGH 2025-01-29 7 Ob 208/24z
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
Beisatz: Ein Doppelmakler kann – auch unabhängig von einem expliziten Auftrag zur Verkehrswertprüfung – im Rahmen des zwischen beiden Auftraggebern zu erwirkenden Interessensausgleichs zur Aufklärung darüber verpflichtet sein kann, dass der begehrte Kaufpreis den Verkehrswert übersteigt. Nach der jüngeren Rechtsprechung reicht der bloße Umstand, dass der Wert der Liegenschaft von der Einschätzung des Maklers abweicht, als solcher noch nicht aus, um daraus zwingend auf einen Sorgfaltsverstoß schließen zu können. Umgekehrt kann eine Wertermittlung innerhalb der abstrakt möglichen Schwankungsbreite nicht schlechthin als sorgfaltsgemäß eingestuft werden. Wenn daher der Wert der Liegenschaft von der Einschätzung des Maklers abweicht und diese Abweichung außerhalb der Bewertungsspannen von 15 bis 30 % liegt, dann ist dies ein Indiz für ein sorgfaltswidriges Handeln des Maklers (zB methodischer Fehler, unvollständige Informationsbasis). Ermittelt der Immobilienmakler den Verkehrswert methodisch richtig und unter Berücksichtigung des Immobilienmarkts, haftet er aber nicht, selbst wenn seine Prognose nicht standhält. (T20)
TE OGH 2025-09-23 5 Ob 17/25y
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109996