OGH
RS0110029
28.04.1998
1Ob253/97f; 4Ob30/12h; 4Ob197/13v; 5Ob30/16x
ZPO §580
Der Schiedsrichtervertrag kommt dadurch zustande, dass der von einer Partei ausgewählte oder von einer anderen, dazu berufenen Stelle ernannte Schiedsrichter dieses Amt annimmt; werden mehrere Schiedsrichter bestellt, so ist der Vertrag mit jedem Schiedsrichter soweit gesondert zu beurteilen.
TE OGH 1998-04-28 1 Ob 253/97f
Veröff: SZ 71/76
TE OGH 2012-09-18 4 Ob 30/12h
Vgl; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob trotz Einschaltung einer Schiedsinstitution eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den Schiedsrichtern und den Schiedsparteien zustande kommt, ist die konkrete Ausgestaltung der Schiedsordnung. (T1); Veröff: SZ 2012/92
TE OGH 2014-02-17 4 Ob 197/13v
Vgl auch
TE OGH 2016-03-22 5 Ob 30/16x
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110029