Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.1998

Geschäftszahl

4Ob52/98w; 4Ob310/98m; 4Ob128/01d

Norm

UWG §1 C2;

UWG §9 F4;

Rechtssatz

Allerdings vermag die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen (vergleiche Fezer, Markenrecht, Rz 25 zu Paragraph 50, dMarkenG). Genauso wie das Nachahmen sonderrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse nicht an sich, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt (stRspr ua ÖBl 1992,109 - Prallbrecher; ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN), ist auch der Rechtserwerb an einer gleichlautenden Marke nur unter besonderen Umständen sittenwidrig, so zum Beispiel wenn dadurch der Tatbestand einer unzulässigen Behinderung eines Mitbewerbers verwirklicht wird (Fezer aaO Rz 76 zu Paragraph 3,).

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/04/21 4 Ob 52/98w

TE OGH 1999/07/13 4 Ob 310/98m

Auch; nur: Allerdings vermag die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen. Genauso wie das Nachahmen sonderrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse nicht an sich, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt. (T1); Veröff: SZ 72/117

TE OGH 2001/07/10 4 Ob 128/01d

nur T1

Rechtssatznummer

RS0109904