OGH
15.04.1998
3Ob2440/96m; 1Ob214/98x; 6Ob48/01d; 1Ob175/02w
ABGB §16;
ABGB §879 BIIo;
ABGB §879 CIIs;
ABGB §1295 Abs2 römisch drei;
B-VG Art7;
GSpG §25 Abs2;
Infolge der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte darf ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, GSpG der Ausschluß eines Spielers nicht willkürlich erfolgen. Willkür liegt nicht nur dann vor, wenn der Ausschluß aus vom Verfassungsgesetzgeber mißbilligten subjektiven Gründen (etwa wegen der Hautfarbe oder der Nationalität) erfolgt, sondern auch dann, wenn die angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar sind.
TE OGH 1998/04/15 3 Ob 2440/96m
Veröff: SZ 71/68
TE OGH 1999/01/19 1 Ob 214/98x
Auch; nur: Infolge der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte darf ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 25, Absatz 2, GSpG der Ausschluß eines Spielers nicht willkürlich erfolgen. (T1); Veröff: SZ 72/4
TE OGH 2002/01/31 6 Ob 48/01d
Beisatz: Sowohl "denkunmögliche" als auch ausschließlich subjektive, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Gründe stellen Willkür her (so schon 3 Ob 2440/96m). (Hier: Berufsspieler). (T2); Veröff: SZ 2002/15
TE OGH 2002/09/30 1 Ob 175/02w
Vgl; Beisatz: Derjenige, der unmittelbar seine Spieler beobachten kann und daher auch den besten Überblick über sein Spielerpublikum hat, also der Spielbankunternehmer, hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um Spieler, die die negativen Voraussetzungen des §25 Absatz 3, GSpG höchstwahrscheinlich erfüllen, nicht mehr - oder nur in beschränktem Umfang- zum Spiel zuzulassen. Diesen gesetzlichen Anforderungen kann er nur dadurch nachkommen, dass er entsprechende Aufzeichnungen führt. Welche dazu erforderlichen Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall dem Spielbankunternehmer zuzumuten sind, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile. (T3); Beisatz: Hier hat der Kläger jährlich mehr als 200 mal Casinos der beklagten Partei aufgesucht, was - unabhängig von der Höhe seiner Spieleinsätze sowie seines Spielerfolgs- jedenfalls zu nachhaltigen Kontrollmaßnahmen der beklagten Partei führen hätte müssen. (T4); Veröff: SZ 2002/125
RS0110237