OGH
RS0109832
23.07.2025
2Ob86/98f; 1Ob183/98p; 2Ob156/99a; 2Ob142/03a; 4Ob130/04b; 2Ob215/06s; 2Ob21/07p; 2Ob3/09v; 10Ob21/08y; 9ObA149/08i; 4Ob217/09d; 7Ob232/09g; 6Ob198/10a; 2Ob210/09k; 2Ob166/10s; 9ObA6/11i; 2Ob168/12p; 10Ob13/13d; 2Ob237/12k; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 4Ob190/13i; 3Ob118/14w; 4Ob132/14m; 4Ob133/14h; 7Ob139/15i; 6Ob20/16h; 4Ob47/16i; 1Ob69/16b; 3Ob256/16t; 1Ob14/17s; 2Ob176/16w; 4Ob115/17s; 9ObA103/17p; 5Ob62/18f; 7Ob186/17d; 9ObA34/19v; 9Ob85/19v; 17Ob5/21s; 7Ob99/22t; 2Ob131/22m; 6Ob24/23g; 8Ob58/23x; 9ObA57/24h; 4Ob233/23b; 8ObA33/24x; 4Ob56/24z; 2Ob37/25t; 3Ob200/24v
ZPO §226 IIIA
ZPO §266 B
ZPO §272 C
EKHG §1 IIIA
EKHG §9 E
LFG §148 Abs1
Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. Dem Beklagten obliegt es dagegen, die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung der Haftpflicht führen, zu beweisen. Das entspricht den anerkannten Behauptungsregeln und Beweislastregeln, dass die Regel vom Anspruchswerber, die Ausnahme aber vom Anspruchsgegner zu behaupten und zu beweisen ist.
TE OGH 1998-04-02 2 Ob 86/98f
TE OGH 1998-11-24 1 Ob 183/98p
nur: Jede Partei muss die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. (T1)
Beisatz: Traf den Beklagten insoweit die alleinige Behauptungs- und Beweislast und erstattete gerade der Kläger als Prozessgegner dazu ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Tatsachenvorbringen, so liegt in dessen fehlender Bestreitung durch den Beklagten ein eines weiteren Beweises nicht bedürftiges schlüssiges Zugeständnis iSd Paragraph 267, Absatz eins, ZPO. (T2)
TE OGH 2000-08-02 2 Ob 156/99a
nur: Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. (T3)
TE OGH 2003-06-26 2 Ob 142/03a
nur T1; nur: In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. (T4)
TE OGH 2004-07-06 4 Ob 130/04b
nur T1
TE OGH 2007-06-14 2 Ob 215/06s
Auch; Beisatz: Erst wenn dem Geschädigten der ihm obliegende Beweis gelungen ist und feststeht, dass das EKHG als Haftungsgrundlage herangezogen wird, ist danach zu fragen, ob der Haftpflichtige jene Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung seiner Haftpflicht führen, bewiesen hat. (T5)
TE OGH 2007-12-17 2 Ob 21/07p
Vgl; nur: Es entspricht den anerkannten Behauptungsregeln und Beweislastregeln, dass die Regel vom Anspruchswerber, die Ausnahme aber vom Anspruchsgegner zu behaupten und zu beweisen ist. (T6)
Veröff: SZ 2007/199
TE OGH 2009-03-05 2 Ob 3/09v
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2009-05-12 10 Ob 21/08y
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/66
TE OGH 2009-08-04 9 ObA 149/08i
Auch; nur T1; Beisatz: Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T7)
Beisatz: Hier: Zur Frage der Beweislastverteilung bei der Haftungsbefreiung des Geschäftsführers durch eine Entlastungserklärung der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG. (T8)
TE OGH 2010-01-19 4 Ob 217/09d
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Beweislast für Grundlagen der Leistungsfestsetzung nach Möglichkeit und Billigkeit. (T9)
TE OGH 2010-06-30 7 Ob 232/09g
Auch; Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T10)
TE OGH 2010-10-11 6 Ob 198/10a
nur T1
TE OGH 2010-08-24 2 Ob 210/09k
nur: Dem Beklagten obliegt es, die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung der Haftpflicht führen, zu beweisen. (T11)
TE OGH 2011-01-27 2 Ob 166/10s
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Schädigung beim Betrieb des Luftfahrzeugs. (T12)
Veröff: SZ 2011/11
TE OGH 2011-07-27 9 ObA 6/11i
Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Derjenige, der den Anspruch bestreitet, hat die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T13)
TE OGH 2012-09-20 2 Ob 168/12p
Auch; nur T4
TE OGH 2013-04-16 10 Ob 13/13d
Auch; nur T1
TE OGH 2013-03-14 2 Ob 237/12k
Vgl
TE OGH 2013-08-21 3 Ob 126/13w
Auch; nur T1; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T14)
TE OGH 2013-08-21 3 Ob 125/13y
Auch; nur T1; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Artikel 40, EuInsVO nicht zugegangen ist. (T15)
TE OGH 2013-12-17 4 Ob 190/13i
Auch; nur T1; nur T11
TE OGH 2014-08-21 3 Ob 118/14w
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Preisminderung bei Pauschalreise. (T16)
TE OGH 2014-09-17 4 Ob 132/14m
Auch; nur T1
TE OGH 2014-10-21 4 Ob 133/14h
Auch; Beisatz: Verstoß gegen vertraglich überbundene Handlungsanweisungen eines Kreditkartenunternehmens. (T17)
TE OGH 2015-12-16 7 Ob 139/15i
Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T7
TE OGH 2016-03-30 6 Ob 20/16h
Vgl; Beisatz: Dass denjenigen, der die (absolute) Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses behauptet, dafür die Beweislast trifft, entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine bestimmte Rechtsfolge behauptet, für das Vorliegen der diese begründenden Tatsachen beweispflichtig ist. (T18)
TE OGH 2016-07-12 4 Ob 47/16i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweislast für eine Ausnahme bei grundsätzlich gegebener Prospektpflicht. (T19)
TE OGH 2016-08-30 1 Ob 69/16b
Vgl auch; nur T1
TE OGH 2017-01-26 3 Ob 256/16t
nur T1
TE OGH 2017-03-16 1 Ob 14/17s
nur T1
TE OGH 2017-05-16 2 Ob 176/16w
Vgl
TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s
Auch; Beis wie T7
TE OGH 2017-09-27 9 ObA 103/17p
nur T1
TE OGH 2018-07-18 5 Ob 62/18f
Auch; nur T1
TE OGH 2018-05-24 7 Ob 186/17d
Vgl; Veröff: SZ 2018/45
TE OGH 2019-05-15 9 ObA 34/19v
Auch; Ähnlich nur T6
TE OGH 2020-08-26 9 Ob 85/19v
Vgl
TE OGH 2021-05-19 17 Ob 5/21s
Vgl; Beis wie T7
TE OGH 2022-08-24 7 Ob 99/22t
Vgl; Beisatz: Hier: Behauptete Nichtigkeit des Sicherungsübereignungsvertrags wegen Verstoß der Einlagenrückgewähr nach Paragraph 82, GmbHG. (T20)
TE OGH 2022-09-27 2 Ob 131/22m
Beisatz: Hier: Für die Gegenausnahme, dass das verkehrsbedingte, für die Verkehrssicherheit erforderliche Bremsen auf ein (weiteres) Fehlverhalten des Bremsenden beruht, ist der Geschädigte beweispflichtig. (T21)
TE OGH 2023-05-17 6 Ob 24/23g
vgl; Beisatz: Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsvernichtenden Tatsachen betreffend die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach Paragraph 82, GmbHG trifft den Beklagten. (T22)
TE OGH 2024-06-26 8 Ob 58/23x
vgl; nur T1; Beisatz wie T7
TE OGH 2024-09-19 9 ObA 57/24h
Beisatz wie T1; Beisatz wie T6
Beisatz: Macht ein Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des Paragraph 1159, Absatz 2, ABGB Kündigungsentschädigung geltend, ist er und nicht der beklagte Arbeitgeber für das Nicht-Vorliegen eines "Saisonbetriebs" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes behauptungs- und beweispflichtig. (T23)
TE OGH 2024-10-22 4 Ob 233/23b
vgl; nur: Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. (T24)
TE OGH 2024-10-24 8 ObA 33/24x
Beisatz wie T23
TE OGH 2024-10-22 4 Ob 56/24z
nur T24
TE OGH 2025-06-03 2 Ob 37/25t
Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO. (T25)
TE OGH 2025-07-23 3 Ob 200/24v
vgl; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109832