OGH
31.03.1998
4Ob38/98m
UWG §2 D4;
Wird bei dieser Sachlage blickfangartig mit Schleuderpreisen von 80 Prozent unter Verwendung der Begriffe "extrem günstige Preise" oder "sensationelle Preise" geworben, entsteht bereits durch diese Preisgegenüberstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck eines besonders günstigen Verhältnisses zwischen dem Marktwert des angepriesenen Kaufobjektes und dem dafür verlangten Kaufpreis. Diese Form der Ankündigung eines besonders günstigen Angebotes ist eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG.
TE OGH 1998/03/31 4 Ob 38/98m
RS0109632