OGH
RS0109557
29.01.2026
5Ob58/98k; 5Ob328/98s; 5Ob287/07b; 5Ob87/08t; 7Ob75/12y; 5Ob170/13f; 5Ob216/15y; 5Ob18/18k; 5Ob88/25i
MRG §24 Abs1
Es kommt für die Beteiligung nur auf die objektive Benützungsmöglichkeit an den Betriebskosten eines Lifts an; dabei ist eine objektiv nachvollziehbare vernünftige Nutzungsmöglichkeit maßgebend (MietSlg 40/19). Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. Hier: Die Antragstellerin müsste, um den Lift zu benützen, ihr auf zwei Geschoße verteiltes Geschäftslokal verlassen und einen Umweg über die Straße nehmen, um letztlich nicht mehr wahrnehmen zu können als die Möglichkeit einer Wäschetrocknung auf dem (nicht über Gemeinschaftsanlagen verfügenden) Dachboden des Hauses, daher keine Kostentragungspflicht.
TE OGH 1998-03-24 5 Ob 58/98k
TE OGH 1998-12-22 5 Ob 328/98s
Vgl auch; nur: Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. (T1)
TE OGH 2008-05-14 5 Ob 287/07b
Vgl auch; Beisatz: Der Aspekt der objektiven Nutzungsmöglichkeit kann als ein Korrektiv für Fälle erkannt werden, in denen die Wahrnehmung eines eingeräumten Rechts - unter verständiger Berücksichtigung der bestehenden Sach- und Vertragslage - praktisch zwangsläufig an faktischen Umständen scheitern muss. (T2)
TE OGH 2008-08-26 5 Ob 87/08t
Vgl; Beisatz: Wenn also der Bestandgeber dem Rechnung trägt und jenen Mietern, für die eine sinnhafte Aufzugsbenützung und damit Betriebskostentragung nicht in Betracht kommt, ein Benützungsrecht gar nicht erst einräumt, entsteht dadurch keine Sondervereinbarung mit den übrigen Mietern, die vereinbarungsgemäß gegen anteilige Tragung der Betriebskosten zur Benützung berechtigt sind. (T3)
TE OGH 2012-05-30 7 Ob 75/12y
nur: Es kommt für die Beteiligung nur auf die objektive Benützungsmöglichkeit an den Betriebskosten eines Lifts an; dabei ist eine objektiv nachvollziehbare vernünftige Nutzungsmöglichkeit maßgebend (MietSlg 40/19). Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. (T4)
TE OGH 2014-02-21 5 Ob 170/13f
Vgl auch; Beisatz: Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter nicht von seiner Kostentragungspflicht. (T5)
TE OGH 2016-05-18 5 Ob 216/15y
Vgl auch; Beis wie T2; nur T4
TE OGH 2018-06-12 5 Ob 18/18k
Vgl aber; Beisatz: Im Anwendungsbereich des WGG sind die in Paragraph 24, Absatz eins, MRG normierten Verteilungsgrundsätze kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG nicht anzuwenden. Außer im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, WGG ist im WGG daher – anders als im MRG und WGG – die Befreiung von Liftkosten mangels Nutzungsmöglichkeit nicht möglich. (T6)
TE OGH 2026-01-29 5 Ob 88/25i
nur T1; Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109557