Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109557

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

5Ob58/98k; 5Ob328/98s; 5Ob287/07b; 5Ob87/08t; 7Ob75/12y; 5Ob170/13f; 5Ob216/15y; 5Ob18/18k; 5Ob88/25i

Norm

MRG §24 Abs1

Rechtssatz

Es kommt für die Beteiligung nur auf die objektive Benützungsmöglichkeit an den Betriebskosten eines Lifts an; dabei ist eine objektiv nachvollziehbare vernünftige Nutzungsmöglichkeit maßgebend (MietSlg 40/19). Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. Hier: Die Antragstellerin müsste, um den Lift zu benützen, ihr auf zwei Geschoße verteiltes Geschäftslokal verlassen und einen Umweg über die Straße nehmen, um letztlich nicht mehr wahrnehmen zu können als die Möglichkeit einer Wäschetrocknung auf dem (nicht über Gemeinschaftsanlagen verfügenden) Dachboden des Hauses, daher keine Kostentragungspflicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-03-24 5 Ob 58/98k

TE OGH 1998-12-22 5 Ob 328/98s

Vgl auch; nur: Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. (T1)

TE OGH 2008-05-14 5 Ob 287/07b

Vgl auch; Beisatz: Der Aspekt der objektiven Nutzungsmöglichkeit kann als ein Korrektiv für Fälle erkannt werden, in denen die Wahrnehmung eines eingeräumten Rechts - unter verständiger Berücksichtigung der bestehenden Sach- und Vertragslage - praktisch zwangsläufig an faktischen Umständen scheitern muss. (T2)

TE OGH 2008-08-26 5 Ob 87/08t

Vgl; Beisatz: Wenn also der Bestandgeber dem Rechnung trägt und jenen Mietern, für die eine sinnhafte Aufzugsbenützung und damit Betriebskostentragung nicht in Betracht kommt, ein Benützungsrecht gar nicht erst einräumt, entsteht dadurch keine Sondervereinbarung mit den übrigen Mietern, die vereinbarungsgemäß gegen anteilige Tragung der Betriebskosten zur Benützung berechtigt sind. (T3)

TE OGH 2012-05-30 7 Ob 75/12y

nur: Es kommt für die Beteiligung nur auf die objektive Benützungsmöglichkeit an den Betriebskosten eines Lifts an; dabei ist eine objektiv nachvollziehbare vernünftige Nutzungsmöglichkeit maßgebend (MietSlg 40/19). Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. (T4)

TE OGH 2014-02-21 5 Ob 170/13f

Vgl auch; Beisatz: Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter nicht von seiner Kostentragungspflicht. (T5)

TE OGH 2016-05-18 5 Ob 216/15y

Vgl auch; Beis wie T2; nur T4

TE OGH 2018-06-12 5 Ob 18/18k

Vgl aber; Beisatz: Im Anwendungsbereich des WGG sind die in Paragraph 24, Absatz eins, MRG normierten Verteilungsgrundsätze kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG nicht anzuwenden. Außer im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, WGG ist im WGG daher – anders als im MRG und WGG – die Befreiung von Liftkosten mangels Nutzungsmöglichkeit nicht möglich. (T6)

TE OGH 2026-01-29 5 Ob 88/25i

nur T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109557