Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109556

Entscheidungsdatum

11.09.2025

Geschäftszahl

5Ob47/98t; 10Ob113/98k; 1Ob321/99h; 2Ob207/06i; 7Ob187/18b; 4Ob13/25b

Norm

ABGB §1323 C2

Rechtssatz

Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung ist auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden. (Hier: Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war.)

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-03-10 5 Ob 47/98t

TE OGH 1998-06-09 10 Ob 113/98k

Beisatz: In der Entscheidung 5 Ob 47/98t stand fest, daß nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bedingt durch die bei einem potentiellen Käuferpublikum bestehenden Bedenken weiterhin ein Minderwert der Liegenschaft bestand, daß also nach ordnungsgemäßer Behebung der Schäden der Wert der Liegenschaft gegenüber dem Zustand vor Eintritt des Nachteils weiterhin gemindert war. (T1)

TE OGH 2000-02-22 1 Ob 321/99h

Beisatz: Hier: Liegenschaften mit teilweiser Minderbewehrung der Stahlbetondecke über dem Erdgeschoss mit fehlender Standsicherheit laut Ö-Norm. (T2)

TE OGH 2006-10-05 2 Ob 207/06i

Auch

TE OGH 2018-10-31 7 Ob 187/18b

Vgl

TE OGH 2025-09-11 4 Ob 13/25b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109556