OGH
RS0109556
11.09.2025
5Ob47/98t; 10Ob113/98k; 1Ob321/99h; 2Ob207/06i; 7Ob187/18b; 4Ob13/25b
ABGB §1323 C2
Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung ist auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden. (Hier: Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war.)
TE OGH 1998-03-10 5 Ob 47/98t
TE OGH 1998-06-09 10 Ob 113/98k
Beisatz: In der Entscheidung 5 Ob 47/98t stand fest, daß nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bedingt durch die bei einem potentiellen Käuferpublikum bestehenden Bedenken weiterhin ein Minderwert der Liegenschaft bestand, daß also nach ordnungsgemäßer Behebung der Schäden der Wert der Liegenschaft gegenüber dem Zustand vor Eintritt des Nachteils weiterhin gemindert war. (T1)
TE OGH 2000-02-22 1 Ob 321/99h
Beisatz: Hier: Liegenschaften mit teilweiser Minderbewehrung der Stahlbetondecke über dem Erdgeschoss mit fehlender Standsicherheit laut Ö-Norm. (T2)
TE OGH 2006-10-05 2 Ob 207/06i
Auch
TE OGH 2018-10-31 7 Ob 187/18b
Vgl
TE OGH 2025-09-11 4 Ob 13/25b
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109556