Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109701

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Geschäftszahl

6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 6Ob27/99k; 6Ob317/00m; 6Ob235/07p; 6Ob236/07k; 6Ob267/08w

Norm

GmbHG §41; GmbHG §50; GmbHG §84; GmbHG §98; GmbHG §99; HGB §202; HGB §229; UmwG §5; UmwG in der Fassung ÜbRÄG Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2006,) §5 Art4 Z4; UmwG in der Fassung EU-GesRÄG §7

Rechtssatz

Die sich an der errichteten Kommanditgesellschaft beteiligenden Gesellschafter müssen Kommanditeinlagen übernehmen, die dem Ausmaß ihrer Stammeinlagen in der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechen. Es muss nicht nur das Verhältnis (der Prozentsatz) sondern auch die Höhe der Einlagen gleich bleiben. Dies ergibt sich aus Gründen des Gläubigerschutzes und aus den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-02-26 6 Ob 335/97a

Veröff: SZ 71/42

TE OGH 1998-05-19 7 Ob 38/98h

Auch; Beisatz: Die Mehrheitsgesellschafter haben sich bei der Umwandlung in eine KG an dieser als Kommanditisten zu beteiligen. (T1)

TE OGH 1999-05-20 6 Ob 27/99k

Beisatz: Auch die nach Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, UmwG anzuwendenden Gläubigerschutzbestimmungen der Paragraphen 226, ff AktG ändern nichts daran, dass auch Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz UmwG der Erhaltung eines entsprechenden Haftungsfonds und damit dem Gläubigerschutz dient. (T2)

TE OGH 2001-07-05 6 Ob 317/00m

Auch; nur: Die sich an der errichteten Kommanditgesellschaft beteiligenden Gesellschafter müssen Kommanditeinlagen übernehmen, die dem Ausmaß ihrer Stammeinlagen in der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechen. Es muss nicht nur das Verhältnis (der Prozentsatz) sondern auch die Höhe der Einlagen gleich bleiben. (T3)

TE OGH 2007-11-07 6 Ob 235/07p

Auch; Beisatz: Auch nach neuerlicher Prüfung des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz UmwG in der Fassung ÜbRÄG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2006,) muss bei der errichtenden Umwandlung die Höhe der übernommenen Einlagen der Höhe des Stammkapitals entsprechen. Es steht den Gesellschaftern frei, ob sie sich als Kommanditist oder Komplementär beteiligen. Die Personengesellschaft kann auch bloß mit einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gegründet werden. Dabei muss mindestens ein weiterer Gesellschafter hinzutreten. (T4); Veröff: SZ 2007/175

TE OGH 2007-11-07 6 Ob 236/07k

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2008-12-17 6 Ob 267/08w

Auch; Beis ähnlich wie T4