OGH
RS0109439
23.10.2024
9ObA422/97t; 8ObA130/99x; 9ObA123/01f; 8ObA30/13i; 9ObA99/14w; 8ObA21/19z; 9ObA118/20y; 9ObA69/24y
ABGB §1158
AngG §19 Abs1
VBG §4 Abs3
Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (Hier: An den Wiedereintritt einer Dienstnehmerin gebundene Befristung.)
TE OGH 1998-02-25 9 ObA 422/97t
TE OGH 1999-08-12 8 ObA 130/99x
Beisatz: Hier: Paragraph 1158, ABGB, Paragraph 19, Absatz eins, AngG. (T1)
TE OGH 2001-06-27 9 ObA 123/01f
nur: Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (T2)
TE OGH 2014-03-24 8 ObA 30/13i
Auch
TE OGH 2014-12-18 9 ObA 99/14w
Auch; Beisatz: Dieser Judikatur liegt der Gedanke zugrunde, dass der Dienstnehmer nicht darüber im Ungewissen bleiben soll, zu welchem Zeitpunkt sein Dienstverhältnis endet. (T3)
Beisatz: Dies kann bei einer ohnehin in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehenden Vertragsbediensteten, die mit ihrem Einverständnis vorübergehend eine höherwertige, als im Dienstvertrag vereinbarte Tätigkeit verrichtete, nicht der Fall sein. (T4)
TE OGH 2019-09-24 8 ObA 21/19z
TE OGH 2021-03-24 9 ObA 118/20y
Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 14, Ziffer 6, 2. Satz des Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen - Behördlich angeordnete Schließung aufgrund der SARS-CoV-Pandemie zum 15. 3. 2020. (T5)
TE OGH 2024-10-23 9 ObA 69/24y
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109439