Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109439

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Geschäftszahl

9ObA422/97t; 8ObA130/99x; 9ObA123/01f; 8ObA30/13i; 9ObA99/14w; 8ObA21/19z; 9ObA118/20y; 9ObA69/24y

Norm

ABGB §1158

AngG §19 Abs1

VBG §4 Abs3

Rechtssatz

Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (Hier: An den Wiedereintritt einer Dienstnehmerin gebundene Befristung.)

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-02-25 9 ObA 422/97t

TE OGH 1999-08-12 8 ObA 130/99x

Beisatz: Hier: Paragraph 1158, ABGB, Paragraph 19, Absatz eins, AngG. (T1)

TE OGH 2001-06-27 9 ObA 123/01f

nur: Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (T2)

TE OGH 2014-03-24 8 ObA 30/13i

Auch

TE OGH 2014-12-18 9 ObA 99/14w

Auch; Beisatz: Dieser Judikatur liegt der Gedanke zugrunde, dass der Dienstnehmer nicht darüber im Ungewissen bleiben soll, zu welchem Zeitpunkt sein Dienstverhältnis endet. (T3)

Beisatz: Dies kann bei einer ohnehin in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehenden Vertragsbediensteten, die mit ihrem Einverständnis vorübergehend eine höherwertige, als im Dienstvertrag vereinbarte Tätigkeit verrichtete, nicht der Fall sein. (T4)

TE OGH 2019-09-24 8 ObA 21/19z

TE OGH 2021-03-24 9 ObA 118/20y

Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 14, Ziffer 6, 2. Satz des Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen - Behördlich angeordnete Schließung aufgrund der SARS-CoV-Pandemie zum 15. 3. 2020. (T5)

TE OGH 2024-10-23 9 ObA 69/24y

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109439