OGH
RS0109392
25.02.1998
9ObA33/98p; 8ObA339/99g; 9ObA145/02t; 9ObA70/03i; 9ObA109/08g; 9ObA127/16s; 8ObA20/22g; 8ObA1/23i
ArbVG §105 Abs2 Z2 lita; ArbVG §121 Z3
Umstände, die diesen Ausnahmetatbestand erfüllen, müssen vom Arbeitgeber unverzüglich geltend gemacht werden, weshalb er im Falle der Entlassungsanfechtung verhaltensbedingte Gründe nicht zeitlich unbegrenzt zur Rechtfertigung einer sozialwidrigen Entlassung heranziehen kann.
TE OGH 1998-02-25 9 ObA 33/98p
TE OGH 2000-02-24 8 ObA 339/99g
Auch; Beisatz: Für die Geltendmachung von Verfehlungen des Arbeitnehmers als die Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG rechtfertigender in der Person des Arbeitnehmers gelegener Grund gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz. (T1)
TE OGH 2002-06-26 9 ObA 145/02t
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2003-06-04 9 ObA 70/03i
Auch
TE OGH 2008-08-20 9 ObA 109/08g
Beisatz: Hier: Wurde auch eine auf dasselbe Verhalten gestützten Eventualkündigung als zulässig erachtet, wobei sich das einschlägige Verhalten seit der ersten Kündigung nicht geändert hat. (T2)
TE OGH 2016-11-29 9 ObA 127/16s
Auch; Beisatz: Eine Eventualkündigung durch den Arbeitgeber während der Dauer des Kündigungsanfechtungsverfahrens iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG wird als zulässig angesehen. (T3)
TE OGH 2022-03-30 8 ObA 20/22g
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2023-01-25 8 ObA 1/23i
Vgl; Beisatz: Hier: Gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nach §121 Ziffer 3, ArbVG. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109392