OGH
RS0109431
24.02.1998
4Ob36/98t; 4Ob206/00y; 4Ob332/00b; 4Ob230/01d; 4Ob160/03p; 4Ob186/03m; 4Ob253/03i; 4Ob7/05s; 17Ob27/07f; 17Ob4/08z; 17Ob10/08g; 17Ob27/08g; 17Ob33/08i; 4Ob102/12x; 4Ob11/14t; 4Ob10/14w; 4Ob9/14y; 4Ob47/14m; 4Ob49/14f; 4Ob77/15z; 4Ob51/16b; 4Ob180/16y; 4Ob78/18a; 4Ob96/19z; 4Ob90/20v; 4Ob198/20a; 4Ob153/21k; 4Ob42/22p
MSchG §4 Abs1 Z3; UWG §9 C1
Die Wortkombination "jusline" ist eine Neuschöpfung. Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen.
TE OGH 1998-02-24 4 Ob 36/98t
Veröff: SZ 71/35
TE OGH 2000-09-13 4 Ob 206/00y
Auch; nur: Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen. (T1)
TE OGH 2001-01-16 4 Ob 332/00b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wortkombination "Dermanet". (T2)
TE OGH 2001-11-27 4 Ob 230/01d
nur T1; Beisatz: Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. (T3)
Beisatz: Hier: "Internetfactory". (T4)
TE OGH 2003-08-19 4 Ob 160/03p
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: "BAZAR". (T5)
TE OGH 2003-09-23 4 Ob 186/03m
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Unternehmensbezeichnung "djshop" in Bezug auf den Verkauf von Tonträgern und technischen Geräten zur Musikwiedergabe ist rein beschreibend. (T6)
TE OGH 2004-02-10 4 Ob 253/03i
Auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2005-03-14 4 Ob 7/05s
Auch; nur T1
TE OGH 2007-11-13 17 Ob 27/07f
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend. (T7)
TE OGH 2008-03-11 17 Ob 4/08z
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2008-05-20 17 Ob 10/08g
nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2008-08-26 17 Ob 27/08g
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2008-10-14 17 Ob 33/08i
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „happy kauf" (T8)
TE OGH 2012-09-18 4 Ob 102/12x
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T9)
TE OGH 2014-02-17 4 Ob 11/14t
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung, nicht jedoch als Herkunftsangabe, verstehen. (T10)
Beisatz: Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend. (T11)
TE OGH 2014-02-17 4 Ob 10/14w
Vgl auch; Beisatz: Hier: „Jimi Hendrix“. (T12)
TE OGH 2014-03-25 4 Ob 9/14y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T13)
Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T14)
TE OGH 2014-04-23 4 Ob 47/14m
Vgl auch; Beisatz: Hier: "Goldschmiedeakademie" - rein beschreibend. (T15)
TE OGH 2014-04-23 4 Ob 49/14f
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10
TE OGH 2015-05-19 4 Ob 77/15z
Beis wie T3
TE OGH 2016-04-20 4 Ob 51/16b
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wortfolge "Magic Mountains" für touristische Dienstleistungen nicht beschreibend. (T16)
TE OGH 2016-10-25 4 Ob 180/16y
Auch; Beisatz: Hier: FairUse. (T17)
TE OGH 2018-08-23 4 Ob 78/18a
Auch; Beisatz: Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Es spielt keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der beantragten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. (T18)
Beisatz: Hier: „Schneewette“. (T19)
TE OGH 2019-12-19 4 Ob 96/19z
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (EuGH C-494/08P, Pranahaus). Enthält das Zeichen demgegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt. (T20)
TE OGH 2020-09-22 4 Ob 90/20v
Vgl; Beisatz: Hier: Kulinarium. (T21)
Beis wie T3
TE OGH 2020-12-22 4 Ob 198/20a
Vgl; Beis wie T3
TE OGH 2021-09-28 4 Ob 153/21k
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“. (T22)
TE OGH 2022-06-30 4 Ob 42/22p
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten. (T23)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109431