OGH
RS0109597
24.02.1998
4Ob11/98s; 4Ob310/98m; 4Ob199/99i; 4Ob109/00h; 4Ob128/01d; 4Ob244/01p; 4Ob56/05x; 17Ob20/07a; 17Ob1/08h; 4Ob252/16m
MSchG §30a; MSchG §31 Abs1; MSchG §34 Abs1; UWG §1 C2; UWG §1 D2d
Sittenwidrig und damit gleichzeitig gesetzwidrig ist der Markenerwerb nicht nur dann, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 30 a, MSchG gegeben sind; der Markenerwerb kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern.
TE OGH 1998-02-24 4 Ob 11/98s
Veröff: SZ 71/33
TE OGH 1999-07-13 4 Ob 310/98m
Auch; Veröff: SZ 72/117
TE OGH 1999-11-09 4 Ob 199/99i
Auch
TE OGH 2000-05-03 4 Ob 109/00h
Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist ein Markenrechtserwerb immer dann, wenn der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist oder war, dessen ungeachtet jedoch das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt. (T1)
TE OGH 2001-07-10 4 Ob 128/01d
Vgl auch
TE OGH 2001-11-13 4 Ob 244/01p
Vgl auch; Beisatz: Es reicht für die Annahme eines sittenwidrigen Markenrechtserwerbs aus, dass eine Marke allein in der Absicht erworben wird, den Benutzer des Kennzeichens zu behindern, wobei die Behinderungsabsicht nicht der einzige Beweggrund sein muss. (T2)
TE OGH 2005-06-14 4 Ob 56/05x
nur: Der Markenerwerb kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit der Zweck verfolgt wird, einen Mitbewerber in sittenwidriger Weise zu behindern. (T3)
Beis wie T1; Beis wie T2
Veröff: SZ 2005/88
TE OGH 2007-10-02 17 Ob 20/07a
TE OGH 2008-04-08 17 Ob 1/08h
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2017-01-24 4 Ob 252/16m
Vgl aber; Teilweise abweichend: Der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts allein kann einen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens nicht begründen. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- und Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft. (unter ausdrücklicher Ablehnung von 4 Ob 244/01p und 4 Ob 152/03m). (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109597