Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.1998

Geschäftszahl

13Os19/98; 14Os168/99; 11Os119/03; 11Os48/05a; 15Os73/06h; 13Os1/07g

Norm

StPO §180 Abs2 Z3 litb Fall2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass dem Beschuldigten wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden, stellt (neben der alternativ angeführten Verurteilung) zwar eine notwendige, nicht aber auch hinreichende Bedingung für den Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO dar. Wiederholte oder fortgesetzte Handlungen reichen nur dann hin, wenn daraus jene bestimmten Tatsachen abzuleiten sind, welche Paragraph 180, Absatz 2, StPO für die Annahme nicht bloß der Möglichkeit, vielmehr der konkreten Gefahr (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 55; zuletzt:

13 Os 183/97) einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen unabdingbar fordert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/02/11 13 Os 19/98

TE OGH 1999/12/23 14 Os 168/99

Vgl; Beisatz: Ungeachtet fehlender einschlägiger Straffälligkeit des Angeklagten sowie der zwischenzeitigen Konkurseröffnung und der bisherigen Haft rechtfertigt die ihm vorgeworfene viele Jahre dauernde Vermögensdelinquenz in Verbindung mit seiner prekären Finanzlage die Befürchtung, er würde auf freiem Fuß zur Geldbeschaffung neuerlich Vermögensdelikte mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wie sie ihm nun in wiederholten Angriffen zur Last gelegt werden. (T1)

TE OGH 2003/10/07 11 Os 119/03

Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme der Tatbegehungsgefahr muss nicht die bloße Möglichkeit, sondern die konkrete Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung einer strafbaren Handlung vorliegen. (T2)

TE OGH 2005/05/06 11 Os 48/05a

Vgl

TE OGH 2006/08/03 15 Os 73/06h

Vgl auch

TE OGH 2007/04/11 13 Os 1/07g

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Der in Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO aufscheinende Begriff der „fortgesetzten Handlung" kann auf den dringenden Verdacht aufgrund deliktsspezifischer Erfordernisse gebildeter tatbestandlicher Handlungseinheiten angewandt werden. (T3)

Rechtssatznummer

RS0109321