Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109564

Entscheidungsdatum

10.02.1998

Geschäftszahl

5Ob420/97v; 8Ob76/99f; 5Ob202/09f; 7Ob208/14k; 3Ob116/17f

Norm

MRG §2 Abs1; MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Aufgrund der in Paragraph 2, Absatz eins, MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen mußte, muß der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. Andernfalls würde der Untermieter, der sich auf ein Umgehungsgeschäft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG berufen kann und daher von Gesetzes wegen eigentlich Hauptmieter ist, durch eine bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht. Gerade das sollte durch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG verhindert werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-02-10 5 Ob 420/97v

Veröff: SZ 71/18

TE OGH 1999-05-27 8 Ob 76/99f

Vgl; nur: Aufgrund der in Paragraph 2, Absatz eins, MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen musste, muss der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. (T1)

Beisatz: Dies muss erst recht für das Rechtsverhältnis an sich gelten. (T2)

TE OGH 2010-02-11 5 Ob 202/09f

Vgl; Beisatz: Durch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG soll insbesondere verhindert werden, dass ein Hauptmieter durch bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht wird. (T3)

TE OGH 2014-11-26 7 Ob 208/14k

Vgl; Beis wie T3

TE OGH 2017-07-04 3 Ob 116/17f

Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109564