Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.02.1998

Geschäftszahl

10ObS374/97s; 10ObS449/97w; 10ObS121/99p; 10ObS319/00k; 10ObS324/02y

Norm

BPGG §1;

BPGG §4;

EinstV §1;

EinstV §2;

WrEinstV §1;

WrEinstV §2;

WrEinstV §4;

WPGG §1;

Tir PBV §4;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 4, WrEinstV (Paragraph 4, EinstV) mit der Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht. Die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich stellt eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar, die nicht als selbständige Pflegeleistung im Sinne der Paragraphen eins und 2 WrEinstV und damit als "pflegebedingte Mehraufwendung" (Paragraph eins, WPGG, Paragraph eins, BPGG) durch Pflegegeld abgegolten werden soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/02/09 10 ObS 374/97s

TE OGH 1998/04/14 10 ObS 449/97w

nur: Die Bestimmung des Paragraph 4, WrEinstV (Paragraph 4, EinstV) mit der Anordnung der "Gleichsetzung" zeigt, daß zwischen Anleitung und Beaufsichtigung auf der einen Seite und Betreuung und Hilfe auf der anderen Seite grundsätzlich ein qualitativer Unterschied besteht. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 4, Tir PBV. (T2)

TE OGH 1999/11/30 10 ObS 121/99p

nur T1

TE OGH 2000/12/19 10 ObS 319/00k

nur T1; Beisatz: Hier: EinstV BGBl römisch II 1999/37. (T3)

TE OGH 2002/10/22 10 ObS 324/02y

Auch; nur: Die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich stellt eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar. (T4)

Rechtssatznummer

RS0109578