OGH
RS0109410
28.01.1998
9ObA209/97v; 8ObA4/98s; 8ObS114/01z; 9ObA45/03p; 9ObA93/03x; 5Ob112/07t
WEG 1975 §13c; WEG 2002 §18
Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung, weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft Dienstgeber mit allen Verpflichtungen ist.
TE OGH 1998-01-28 9 ObA 209/97v
TE OGH 1998-05-18 8 ObA 4/98s
Beisatz: Hier: Forderungen, die sich aus dem Dienstvertrag des Hausbesorgers ergeben. (T1)
TE OGH 2001-11-29 8 ObS 114/01z
Beis wie T1; Beisatz: Vertragseintritt der Wohnungseigentümergemeinschaft in Dauerschuldverhältnisse (hinsichtlich der allgemeinen Teile) mit Wirkung des Inkrafttretens des 3. WÄG am 1. 1. 1994, wobei die neue Gesetzeslage auf die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig werdenden Leistungen anzuwenden ist. (T2)
TE OGH 2003-05-07 9 ObA 45/03p
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2004-02-11 9 ObA 93/03x
nur: Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung. (T3); Beisatz: Die Verwaltervollmacht nach dem WEG umfasst zwar das Eingehen und die Beendigung eines Hausbesorger-Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch unübliche Vertragsbedingungen, wie Kündigungsschutz im Sinn des §18 Absatz 6, HbG nach Aufgabe der Dienstwohnung. (T4)
TE OGH 2007-11-06 5 Ob 112/07t
Veröff: SZ 2007/166