Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109410

Entscheidungsdatum

28.01.1998

Geschäftszahl

9ObA209/97v; 8ObA4/98s; 8ObS114/01z; 9ObA45/03p; 9ObA93/03x; 5Ob112/07t

Norm

WEG 1975 §13c; WEG 2002 §18

Rechtssatz

Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung, weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft Dienstgeber mit allen Verpflichtungen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-01-28 9 ObA 209/97v

TE OGH 1998-05-18 8 ObA 4/98s

Beisatz: Hier: Forderungen, die sich aus dem Dienstvertrag des Hausbesorgers ergeben. (T1)

TE OGH 2001-11-29 8 ObS 114/01z

Beis wie T1; Beisatz: Vertragseintritt der Wohnungseigentümergemeinschaft in Dauerschuldverhältnisse (hinsichtlich der allgemeinen Teile) mit Wirkung des Inkrafttretens des 3. WÄG am 1. 1. 1994, wobei die neue Gesetzeslage auf die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig werdenden Leistungen anzuwenden ist. (T2)

TE OGH 2003-05-07 9 ObA 45/03p

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2004-02-11 9 ObA 93/03x

nur: Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung. (T3); Beisatz: Die Verwaltervollmacht nach dem WEG umfasst zwar das Eingehen und die Beendigung eines Hausbesorger-Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch unübliche Vertragsbedingungen, wie Kündigungsschutz im Sinn des §18 Absatz 6, HbG nach Aufgabe der Dienstwohnung. (T4)

TE OGH 2007-11-06 5 Ob 112/07t

Veröff: SZ 2007/166