Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Geschäftszahl

10ObS182/97f; 10Ob269/98a; 10ObS90/03p; 6Ob210/03f

Norm

ZPO §519 Abs2 F;

ZPO §526 Abs1 A;

ZPO §526 Abs1 D1;

Rechtssatz

Über einen Rekurs ist - abgesehen von der Ausnahme des im Berufungsverfahren geltenden Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO - gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO stets durch Beschluß zu entscheiden. Anstelle eines Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann niemals ein Urteil gefällt werden (10 ObS 259/97d; SSV-NF 5/36).

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/01/27 10 ObS 182/97f

TE OGH 1999/02/09 10 Ob 269/98a

Auch

TE OGH 2003/07/01 10 ObS 90/03p

Vgl auch; Beisatz: Liegt der vom Berufungsgericht angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor und hat das Berufungsgericht eine inhaltliche Beurteilung dieses vom Klagebegehren umfassten Anspruches zu Unrecht unterlassen, kann der Oberste Gerichtshof über den insoweit berechtigten Rekurs dem Berufungsgericht nur die meritorische Entscheidung über die Berufung auftragen, nicht aber selbst in der Sache erkennen. (T1)

TE OGH 2003/10/23 6 Ob 210/03f

Auch

Rechtssatznummer

RS0109540