Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109334

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Geschäftszahl

1Ob418/97w; 1Ob115/00v; 7Ob15/01h; 7Ob140/01s (7Ob141/01p); 1Ob198/05g; 3Ob232/05x; 8ObA57/07a; 2Ob140/09s; 2Ob190/10w; 4Ob191/10g; 3Ob39/12z; 3Ob95/14p; 9ObA129/14g; 1Ob13/15s; 7Ob31/15g; 2Ob71/21m

Norm

ABGB §1497; ZPO §190

Rechtssatz

Wird in einem Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten. Dabei ist gar nicht erst zu prüfen, ob der zitierte Satz gesetzwidrigerweise in den Beschluss Aufnahme gefunden hat, da der Kläger gerade angesichts dieses Beisatzes erkennen muss, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig sein wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-01-27 1 Ob 418/97w

TE OGH 2000-08-29 1 Ob 115/00v

Vgl; Beisatz: Welches Ereignis die Untätigkeit des Klägers auslöst, ist deshalb von Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob der Kläger wissen muss, dass er das Verfahren zu betreiben hat, oder aber annehmen darf, das Gericht werde von sich aus tätig werden. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T1)

TE OGH 2001-02-14 7 Ob 15/01h

Vgl auch; Beis wie T1 nur: In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T2)

TE OGH 2001-06-27 7 Ob 140/01s

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2005-12-13 1 Ob 198/05g

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2006-07-26 3 Ob 232/05x

Auch; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2007-12-17 8 ObA 57/07a

Auch; nur: Wird in einem Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten. (T3)

Beisatz: Schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und Fortsetzungsantrages rechtfertigt nach der Rechtsprechung den Schluss, dass der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. (T4)

Beisatz: Bei einem Zeitraum von - wie hier - fast sechs Jahren ist dieser Schluss geradezu zwingend. (T5)

TE OGH 2010-03-04 2 Ob 140/09s

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2011-03-03 2 Ob 190/10w

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2011-03-23 4 Ob 191/10g

Vgl auch; ähnlich nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2

Veröff: SZ 2011/35

TE OGH 2012-03-14 3 Ob 39/12z

Vgl; Vgl auch Beis wie T1

TE OGH 2014-07-23 3 Ob 95/14p

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2014-11-27 9 ObA 129/14g

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2015-03-03 1 Ob 13/15s

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2015-04-30 7 Ob 31/15g

Beis wie T2

TE OGH 2021-08-05 2 Ob 71/21m

Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109334