Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Geschäftszahl

4Ob358/97v; 4Ob97/08f

Norm

UWG §7 A; UWG §14 A

Rechtssatz

"Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" ist eine Tatbestandsvoraussetzung, die im Spruch jedenfalls dann nicht gesondert angeführt werden muß, wenn schon aus der Art des der Beklagten untersagten Verhaltens folgt, daß das Unterlassungsgebot nur ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfaßt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/12/09 4 Ob 358/97v

TE OGH 2008/07/08 4 Ob 97/08f

Auch; Beisatz: Hier: Anspruch nach Paragraph eins, UWG gegen eine Kapitalgesellschaft, der kein Bereich für ein außerwettbewerbliches Handeln offensteht. (T1)

Rechtssatznummer

RS0108995