OGH
09.12.1997
4Ob358/97v; 4Ob97/08f
UWG §7 A; UWG §14 A
"Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" ist eine Tatbestandsvoraussetzung, die im Spruch jedenfalls dann nicht gesondert angeführt werden muß, wenn schon aus der Art des der Beklagten untersagten Verhaltens folgt, daß das Unterlassungsgebot nur ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfaßt.
TE OGH 1997/12/09 4 Ob 358/97v
TE OGH 2008/07/08 4 Ob 97/08f
Auch; Beisatz: Hier: Anspruch nach Paragraph eins, UWG gegen eine Kapitalgesellschaft, der kein Bereich für ein außerwettbewerbliches Handeln offensteht. (T1)
RS0108995