Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.11.1997

Geschäftszahl

7Ob355/97z

Norm

ABGB §216;

ABGB §269;

ABGB §282 A;

Rechtssatz

Wurde für die Schwangere ein Sachwalter bestellt "zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen und Entscheidungen für die Betroffene im Rahmen der Entscheidungen über die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches" (hier: die Betroffene liegt nach einem schweren Verkehrsunfall im Koma), hat sich das Gericht auf die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Einwilligung des Sachwalters zu beschränken. Es hat keine Kompetenz, die Einwilligung der betroffenen Person zu ersetzen. Voraussetzung für die gerichtliche Genehmigung ist es, daß die medizinische oder/und eugenische Indikation im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB gegeben ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/11/11 7 Ob 355/97z

Veröff: SZ 70/235

Rechtssatznummer

RS0109004