OGH
11.11.1997
7Ob355/97z
ABGB §216;
ABGB §269;
ABGB §282 A;
Wurde für die Schwangere ein Sachwalter bestellt "zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen und Entscheidungen für die Betroffene im Rahmen der Entscheidungen über die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches" (hier: die Betroffene liegt nach einem schweren Verkehrsunfall im Koma), hat sich das Gericht auf die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Einwilligung des Sachwalters zu beschränken. Es hat keine Kompetenz, die Einwilligung der betroffenen Person zu ersetzen. Voraussetzung für die gerichtliche Genehmigung ist es, daß die medizinische oder/und eugenische Indikation im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, StGB gegeben ist.
TE OGH 1997/11/11 7 Ob 355/97z
Veröff: SZ 70/235
RS0109004