OGH
05.11.1997
9ObA267/97y
NschGNov 1992 ArtV §3 Abs1;
Auch auf das Zeitguthaben sind die Grundsätze des Urlaubsrechts anzuwenden, sodaß das Zeitguthaben weder verfällt noch verjährt, wenn es infolge Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nicht spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen verbraucht werden kann. Analoge Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG auf den Fall eines Karenzurlaubs, der in die 6-Monatsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, NSchG-Novelle 1992 fällt.
TE OGH 1997/11/05 9 ObA 267/97y
RS0109073