Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Geschäftszahl

9ObA267/97y

Norm

NschGNov 1992 ArtV §3 Abs1;

Rechtssatz

Auch auf das Zeitguthaben sind die Grundsätze des Urlaubsrechts anzuwenden, sodaß das Zeitguthaben weder verfällt noch verjährt, wenn es infolge Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nicht spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen verbraucht werden kann. Analoge Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG auf den Fall eines Karenzurlaubs, der in die 6-Monatsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, NSchG-Novelle 1992 fällt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/11/05 9 ObA 267/97y

Rechtssatznummer

RS0109073