Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Geschäftszahl

4Ob320/97f; 10Ob416/98v; 6Ob170/99i; 2Ob2/04i

Norm

ABGB §354 B;

FSprO §39 Abs2;

UWG §1 D1;

Rechtssatz

Telefaxwerbung ist sittenwidrig und verstößt gegen Paragraph 39, Absatz 2, FSprO und gegen Paragraph 354, ABGB, wenn der Anschlußinhaber die Werbesendung weder gewünscht hat, noch der Werbende nach den Umständen ein solches Einverständnis voraussetzen konnte. Sie blockiert das Gerät für andere Sendungen, veranlaßt den Empfänger zu weiterem manipulativen Aufwand auf seine Kosten und überwälzt einen Teil der mit dieser Werbemaßnahme zwangsläufig verbundenen Kosten (Papier, Toner, sonstige Betriebsmittel) auf den Empfänger. Sie verstößt damit unabhängig von ihrem tatsächlichen Umfang und unabhängig davon, ob die Werbemitteilung an die Allgemeinheit oder an bestimmte Personengruppen gerichtet ist, nicht nur gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph eins, UWG, sondern auch gegen Paragraph 39, Absatz 2, FernsprechO, wonach der Fernsprechteilnehmer dafür zu sorgen hat, daß ein Mißbrauch der Teilnehmereinrichtung durch ihn oder andere unterbleibt. Als Mißbrauch wird "jede Benützung zu Mitteilungen, die ... gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, sowie die Belästigung anderer Fernsprechteilnehmer durch wiederholt anonyme Anrufe" definiert.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/10/28 4 Ob 320/97f

Veröff: SZ 70/227

TE OGH 1999/01/26 10 Ob 416/98v

Auch; Beisatz: Hier: Ausdrückliches Verbot zur Benützung eines Telefaxanschlusses. (T1)

TE OGH 1999/09/16 6 Ob 170/99i

Vgl auch; Beisatz: Anders als in den Fällen einer Faxmitteilung ist der Inhalt eines anonymen Schreibens für den Empfänger nicht mit Kosten verbunden; der Verfasser des Briefes nützt überdies keine Anlage des Empfängers und beeinträchtigt damit auch nicht dessen Erreichbarkeit. (T2)

TE OGH 2004/01/15 2 Ob 2/04i

Auch; Beis wie T1

Rechtssatznummer

RS0108682