Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Geschäftszahl

4Ob285/97h

Norm

UWG §9 Abs3 C3a;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph 9, UWG setzt Verwechslungsgefahr voraus. Daran fehlt es, wenn sich die beiden Erzeugnisse (Betonschalungselemente), wie im vorliegenden Fall, in Konstruktion und Aufmachung in zahlreichen Punkten unterscheiden. (Hier: Kompatibilität der Schalungselemente der Klägerin und Beklagten.)

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/10/28 4 Ob 285/97h

Rechtssatznummer

RS0108785