OGH
28.10.1997
4Ob285/97h
UWG §9 Abs3 C3a;
Ein Verstoß gegen Paragraph 9, UWG setzt Verwechslungsgefahr voraus. Daran fehlt es, wenn sich die beiden Erzeugnisse (Betonschalungselemente), wie im vorliegenden Fall, in Konstruktion und Aufmachung in zahlreichen Punkten unterscheiden. (Hier: Kompatibilität der Schalungselemente der Klägerin und Beklagten.)
TE OGH 1997/10/28 4 Ob 285/97h
RS0108785