OGH
28.10.1997
4Ob269/97f
UWG §9 D1;
Auch ein gemeinnütziger Verein kann daher einen anderen Verein dieser Art nach § 9 UWG auf Unterlassung klagen.Auch ein gemeinnütziger Verein kann daher einen anderen Verein dieser Art nach Paragraph 9, UWG auf Unterlassung klagen.
TE OGH 1997/10/28 4 Ob 269/97f
RS0108745