OGH
28.10.1997
1Ob310/97p; 6Ob252/08i
ZPO §321; ZPO §323; ZPO §339
Gründe, die eine Aussageverweigerung rechtfertigen können, sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist allein Sache des Zeugen, Gründe für eine Aussageverweigerung vorzubringen.
TE OGH 1997/10/28 1 Ob 310/97p
Veröff: SZ 70/223
TE OGH 2009/01/15 6 Ob 252/08i
Vgl; Beisatz: Nach §321 ZPO besteht nur ein Aussageverweigerungsrecht des zur Verschwiegenheit verpflichteten Zeugen, aber - im Gegensatz zu §383 Absatz 3, der deutschen Zivilprozessordnung - kein korrespondierendes Vernehmungsverbot für das Gericht. (T1)
RS0108824