Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Geschäftszahl

1Ob310/97p; 6Ob252/08i

Norm

ZPO §321; ZPO §323; ZPO §339

Rechtssatz

Gründe, die eine Aussageverweigerung rechtfertigen können, sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist allein Sache des Zeugen, Gründe für eine Aussageverweigerung vorzubringen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997/10/28 1 Ob 310/97p

Veröff: SZ 70/223

TE OGH 2009/01/15 6 Ob 252/08i

Vgl; Beisatz: Nach §321 ZPO besteht nur ein Aussageverweigerungsrecht des zur Verschwiegenheit verpflichteten Zeugen, aber - im Gegensatz zu §383 Absatz 3, der deutschen Zivilprozessordnung - kein korrespondierendes Vernehmungsverbot für das Gericht. (T1)

Rechtssatznummer

RS0108824