Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108670

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Geschäftszahl

1Ob173/97s; 2Ob15/16v; 2Ob18/16k

Norm

EKHG §1 IIA; EKHG §5 IB; EKHG §5 IC

Rechtssatz

Der Eigentümer (Mieter, Untermieter) eines Eisenbahnkesselwagens ist nicht Betriebsunternehmer einer Eisenbahn, weil er der Verfügungsgewalt über den Eisenbahnbetrieb - der vor allem auch die Gleisanlagen umfassen muss - ermangelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-10-28 1 Ob 173/97s

Veröff: SZ 70/222

TE OGH 2017-02-23 2 Ob 15/16v

Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung der Eisenbahn in Infrastruktur‑ und Verkehrsunternehmer nichts geändert. Es kann offen bleiben, ob Infrastruktur‑ und/oder Verkehrsunternehmer als Betriebsunternehmer iSv Paragraph eins, EKHG anzusehen sind; der bloße Waggonhalter ist es jedenfalls nicht. (T1); Veröff: SZ 2017/20

TE OGH 2017-02-23 2 Ob 18/16k

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wer lediglich Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Eisenbahndienstleistungen (Verkehrsdienste) zu erbringen, ist ‑ ebenso wie der bloße Halter eines Waggons ‑ nicht als Betriebsunternehmer iSv Paragraph 5, Absatz eins, EKHG anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108670