OGH
RS0108912
23.05.2024
9Ob241/97z; 4Ob47/24a
MRG §30 Abs2 Z7 C
Bei Prüfung der Gleichwertigkeit der geschäftlichen Betätigung ist auch das Interesse des Vermieters an Form und Umfang der Benützung der gemieteten Räumlichkeiten ein Beurteilungskriterium. Ist die neue Verwendung gegenüber der vereinbarten wesentlich belastender und mit einer größeren Belästigung verbunden, so liegt eine gleichwertige geschäftliche Betätigung nicht vor. Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit vierundzwanzig-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden.
TE OGH 1997-10-22 9 Ob 241/97z
Veröff: SZ 70/218
TE OGH 2024-05-23 4 Ob 47/24a
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108912