Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108912

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Geschäftszahl

9Ob241/97z; 4Ob47/24a

Norm

MRG §30 Abs2 Z7 C

Rechtssatz

Bei Prüfung der Gleichwertigkeit der geschäftlichen Betätigung ist auch das Interesse des Vermieters an Form und Umfang der Benützung der gemieteten Räumlichkeiten ein Beurteilungskriterium. Ist die neue Verwendung gegenüber der vereinbarten wesentlich belastender und mit einer größeren Belästigung verbunden, so liegt eine gleichwertige geschäftliche Betätigung nicht vor. Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit vierundzwanzig-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-10-22 9 Ob 241/97z

Veröff: SZ 70/218

TE OGH 2024-05-23 4 Ob 47/24a

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108912