OGH
RS0108694
13.08.2024
10ObS360/97g; 10ObS211/98x; 10ObS271/98w; 10ObS198/99m; 10ObS67/01b; 10ObS173/02t; 10ObS71/06y; 10ObS80/09a; 10ObS2/10g; 10ObS43/14t; 10ObS125/14a; 10ObS57/24s
ASVG §273 Abs1
Ein in einem Beruf mit weit überwiegender technischer Qualifikation tätiger Versicherter (hier: Kraftfahrzeug-Kundendienstberater) kann nicht auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf (hier: Fakturist) verwiesen werden. Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig.
TE OGH 1997-10-15 10 ObS 360/97g
TE OGH 1998-06-23 10 ObS 211/98x
Auch; Beisatz: Hier: Versicherter war Fahrlehrer. (T1) Veröff: SZ 71/106
TE OGH 1998-12-01 10 ObS 271/98w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Versicherter war Fahrschullehrer (T2)
TE OGH 1999-09-14 10 ObS 198/99m
nur: Ein in einem Beruf mit weit überwiegender technischer Qualifikation tätiger Versicherter kann nicht auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf verwiesen werden. Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T3)
TE OGH 2001-03-20 10 ObS 67/01b
nur: Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T4)
TE OGH 2002-07-18 10 ObS 173/02t
Vgl auch; nur T4
TE OGH 2006-08-17 10 ObS 71/06y
Auch; nur T3; Beisatz: So wie im Falle des Klägers eine Verweisung von der von ihm zuletzt ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit auf einen überwiegend technischen Beruf nicht in Betracht kommt, vermag auch umgekehrt die frühere Ausübung eines technischen Berufes durch den Kläger keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten kaufmännischen Berufes zu bewirken. (T5)
TE OGH 2009-05-12 10 ObS 80/09a
Auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T6)
TE OGH 2010-06-01 10 ObS 2/10g
nur T4; Beisatz: Hier: Versicherter war Croupier. (T7)
TE OGH 2014-04-23 10 ObS 43/14t
TE OGH 2014-10-21 10 ObS 125/14a
Vgl
TE OGH 2024-08-13 10 ObS 57/24s
nur T4
Beisatz: Hier: Verweisung eines Behindertenbetreuers auf eine Tätigkeit im „Back-Office“ in der Personalentwicklung eines Unternehmens, die unter Nutzung beruflicher Kenntnisse ausgeübt werden kann. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108694