Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108535

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Geschäftszahl

1Ob2409/96p; 2Ob221/97g; 4Ob79/98s; 4Ob156/98i; 2Ob376/97a; 9Ob33/99i; 6Ob136/99i; 7Ob196/03d; 5Ob113/04k; 8Ob58/04v; 7Ob17/06k; 2Ob82/06g; 1Ob238/07t; 2Ob2/09x; 2Ob128/09a; 7Ob211/09v; 4Ob88/13i; 3Ob90/13a; 2Ob211/12m; 1Ob188/15a; 8Ob127/15g; 8Ob88/19b; 5Ob198/21k; 1Ob214/22k; 5Ob70/23i; 8Ob114/23g

Norm

ABGB §1167

ABGB §1295 Ia9

ABGB §1295 IIa3

ABGB §1489 IIB

WGG §14 Abs2

Rechtssatz

Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer (vergleiche 6 Ob 2144/96d).

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-10-14 1 Ob 2409/96p

TE OGH 1997-10-09 2 Ob 221/97g

Beisatz: Deshalb kann bei Verletzung der Bauüberwachung der bauausführende Werkunternehmer kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen. (T1)

TE OGH 1998-05-05 4 Ob 79/98s

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1998-06-16 4 Ob 156/98i

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1999-02-25 2 Ob 376/97a

Beis wie T1

TE OGH 1999-04-14 9 Ob 33/99i

Vgl auch; Beisatz: Die Bauaufsicht dient nicht dazu, die einzelnen Unternehmen von ihrer persönlichen, sie als "Fachmann" treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung zu entlasten. Der Bauaufsichtsführende darf daher wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T2)

TE OGH 1999-07-15 6 Ob 136/99i

Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Der Bauaufsichtsführende darf daher wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T3)

Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. (T4)

TE OGH 2003-11-10 7 Ob 196/03d

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2004-05-25 5 Ob 113/04k

TE OGH 2005-03-17 8 Ob 58/04v

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Vertrag über die Bauaufsicht ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Hinblick auf die einzelnen Werkunternehmer. (T5)

TE OGH 2006-08-30 7 Ob 17/06k

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T6)

TE OGH 2007-06-21 2 Ob 82/06g

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2008-01-29 1 Ob 238/07t

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2009-06-10 2 Ob 2/09x

Vgl; vergleiche Beis wie T2; vergleiche Beis wie T3

TE OGH 2010-01-28 2 Ob 128/09a

Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zwischen Bauherrn und Beauftragten vereinbarte Leistungen wie Herstellung von Ausschreibungsunterlagen, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauaufsicht, dient eindeutig dem Interesse des Bauherrn und nicht jenem der erst vom Generalunternehmer zu beauftragenden Hersteller der Einzelgewerke. Bei derartigen Leistungen ist nicht davon auszugehen, dass die Hauptleistung des Beauftragten „gerade einem Dritten" (der Klägerin als künftiger Subunternehmerin des Generalunternehmers) zukommen soll. (T7)

TE OGH 2010-03-03 7 Ob 211/09v

Auch

TE OGH 2013-06-18 4 Ob 88/13i

Vgl auch

TE OGH 2013-06-19 3 Ob 90/13a

Vgl auch

TE OGH 2013-09-19 2 Ob 211/12m

Auch; Veröff: SZ 2013/86

TE OGH 2015-10-22 1 Ob 188/15a

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2016-03-29 8 Ob 127/15g

Vgl auch

TE OGH 2019-11-18 8 Ob 88/19b

Vgl; Beisatz: Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach Paragraph 1302, in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (T8)

TE OGH 2021-12-16 5 Ob 198/21k

Vgl

TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k

vgl; Beisatz: Hier: Die Anlagenbetreiberin hat zwei Personen beauftragt, die durch eine Überprüfung der Anlage den Eintritt von Umweltschäden und damit eine Belastung der Betreiberin mit Sanierungsverpflichtungen verhindern sollten. Mit keiner der beiden Beauftragungen waren Pflichten oder Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin verbunden, die die jeweils andere Seite entlasten sollten. Bei Kausalität der jeweiligen Unterlassungen haften die Beklagten daher solidarisch, ohne dass wechselweise ein Mitverschulden anzurechnen wäre. (T9)

TE OGH 2023-10-19 5 Ob 70/23i

TE OGH 2024-02-15 8 Ob 114/23g

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108535