OGH
RS0108535
15.02.2024
1Ob2409/96p; 2Ob221/97g; 4Ob79/98s; 4Ob156/98i; 2Ob376/97a; 9Ob33/99i; 6Ob136/99i; 7Ob196/03d; 5Ob113/04k; 8Ob58/04v; 7Ob17/06k; 2Ob82/06g; 1Ob238/07t; 2Ob2/09x; 2Ob128/09a; 7Ob211/09v; 4Ob88/13i; 3Ob90/13a; 2Ob211/12m; 1Ob188/15a; 8Ob127/15g; 8Ob88/19b; 5Ob198/21k; 1Ob214/22k; 5Ob70/23i; 8Ob114/23g
ABGB §1167
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIa3
ABGB §1489 IIB
WGG §14 Abs2
Die Bauaufsicht soll dem Bauherrn, der hiefür seinen Architekten gesondert zu entlohnen hat, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer (vergleiche 6 Ob 2144/96d).
TE OGH 1997-10-14 1 Ob 2409/96p
TE OGH 1997-10-09 2 Ob 221/97g
Beisatz: Deshalb kann bei Verletzung der Bauüberwachung der bauausführende Werkunternehmer kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen. (T1)
TE OGH 1998-05-05 4 Ob 79/98s
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1998-06-16 4 Ob 156/98i
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1999-02-25 2 Ob 376/97a
Beis wie T1
TE OGH 1999-04-14 9 Ob 33/99i
Vgl auch; Beisatz: Die Bauaufsicht dient nicht dazu, die einzelnen Unternehmen von ihrer persönlichen, sie als "Fachmann" treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung zu entlasten. Der Bauaufsichtsführende darf daher wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T2)
TE OGH 1999-07-15 6 Ob 136/99i
Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Der Bauaufsichtsführende darf daher wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und hat nur dort einzuschreiten, wo für ihn Fehler erkennbar werden. (T3)
Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. (T4)
TE OGH 2003-11-10 7 Ob 196/03d
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2004-05-25 5 Ob 113/04k
TE OGH 2005-03-17 8 Ob 58/04v
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Vertrag über die Bauaufsicht ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Hinblick auf die einzelnen Werkunternehmer. (T5)
TE OGH 2006-08-30 7 Ob 17/06k
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T6)
TE OGH 2007-06-21 2 Ob 82/06g
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2008-01-29 1 Ob 238/07t
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2009-06-10 2 Ob 2/09x
Vgl; vergleiche Beis wie T2; vergleiche Beis wie T3
TE OGH 2010-01-28 2 Ob 128/09a
Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben zwischen Bauherrn und Beauftragten vereinbarte Leistungen wie Herstellung von Ausschreibungsunterlagen, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauaufsicht, dient eindeutig dem Interesse des Bauherrn und nicht jenem der erst vom Generalunternehmer zu beauftragenden Hersteller der Einzelgewerke. Bei derartigen Leistungen ist nicht davon auszugehen, dass die Hauptleistung des Beauftragten „gerade einem Dritten" (der Klägerin als künftiger Subunternehmerin des Generalunternehmers) zukommen soll. (T7)
TE OGH 2010-03-03 7 Ob 211/09v
Auch
TE OGH 2013-06-18 4 Ob 88/13i
Vgl auch
TE OGH 2013-06-19 3 Ob 90/13a
Vgl auch
TE OGH 2013-09-19 2 Ob 211/12m
Auch; Veröff: SZ 2013/86
TE OGH 2015-10-22 1 Ob 188/15a
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2016-03-29 8 Ob 127/15g
Vgl auch
TE OGH 2019-11-18 8 Ob 88/19b
Vgl; Beisatz: Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach Paragraph 1302, in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (T8)
TE OGH 2021-12-16 5 Ob 198/21k
Vgl
TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k
vgl; Beisatz: Hier: Die Anlagenbetreiberin hat zwei Personen beauftragt, die durch eine Überprüfung der Anlage den Eintritt von Umweltschäden und damit eine Belastung der Betreiberin mit Sanierungsverpflichtungen verhindern sollten. Mit keiner der beiden Beauftragungen waren Pflichten oder Obliegenheiten der Versicherungsnehmerin verbunden, die die jeweils andere Seite entlasten sollten. Bei Kausalität der jeweiligen Unterlassungen haften die Beklagten daher solidarisch, ohne dass wechselweise ein Mitverschulden anzurechnen wäre. (T9)
TE OGH 2023-10-19 5 Ob 70/23i
TE OGH 2024-02-15 8 Ob 114/23g
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108535