Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0109028

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

1Ob262/97d; 1Ob225/99s; 7Ob226/01p; 7Ob241/02w; 5Ob70/04m; 1Ob275/03b; 1Ob89/10k; 2Ob11/10x; 7Ob158/14g; 1Ob50/23v

Norm

ABGB §380

ABGB §880

ABGB §1447 Fa

ABGB §1455

ABGB §1460

Wr BauO §8 Abs1

Rechtssatz

Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts - hier zunächst gemäß Artikel römisch acht, EGVG 1950 und später gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tir Landes- PolizeiG - nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-10-14 1 Ob 262/97d

Veröff: SZ 70/201

TE OGH 1999-10-22 1 Ob 225/99s

Auch; nur: Eine Befugnis, die der jeweilige Eigentümer des dienenden Guts im Falle unbelasteten Eigentums infolge zwingender Bestimmungen öffentlichen Rechts nicht hätte ausüben können, kann gegen ihn auch nicht ersessen werden. (T1); Veröff: SZ 72/162

TE OGH 2001-12-07 7 Ob 226/01p

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung eines von der Versagung der nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften notwendigen Genehmigung für bestimmte Grundteilungen betroffenen Teiles des Grundstücks ist rechtlich unmöglich; die von den Klägern zum Titel der Ersitzung gemachte Liegenschaft ist damit insoweit dem Rechtsverkehr durch die Unmöglichkeit der Teilung (jedenfalls derzeit und bereits seit Jahrzehnten) generell entzogen oder - maW - kein tauglicher Gegenstand einer Ersitzung. (T2); Beisatz: Hier: Bausperre gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Wr BauO. (T3)

TE OGH 2002-11-13 7 Ob 241/02w

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im Falle eines Fahrtrechts müsste das Befahren des dienenden Grundstücks an sich rechtswidrig gewesen sein. Es kommt nicht darauf an, ob hinsichtlich des Gebäudes, zu dem zugefahren wurde, verwaltungsbehördliche Auflagen nicht erfüllt beziehungsweise Genehmigungen nicht eingeholt wurden ("Schwarzbau"). (T4)

TE OGH 2004-04-16 5 Ob 70/04m

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein solches Ersitzungsverbot erfordert ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. (T5); Veröff: SZ 2004/55

TE OGH 2004-10-12 1 Ob 275/03b

vergleiche auch; Beisatz wie T5

Beisatz: Ein zwingenden Bestimmungen des öffentlichen Rechts widersprechender und damit rechtlich unmöglicher Sachgebrauch kann kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinn des Paragraph 1460, ABGB sein. (T6)

TE OGH 2010-07-06 1 Ob 89/10k

nur T1; Beis wie T5

TE OGH 2010-11-11 2 Ob 11/10x

Auch; nur T1; Beis wie T5; Vgl Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/142

TE OGH 2014-11-05 7 Ob 158/14g

Vgl

TE OGH 2023-04-25 1 Ob 50/23v

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Beisatz: Hier: Ersitzung trotz Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109028