Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108576

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Geschäftszahl

5Ob265/97z; 5Ob83/18v

Norm

HeizKG §2 Z2; HeizKG §2 Z3; HeizKG §2 Z6; HeizKG §2 Z7

Rechtssatz

Von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage kann nur gesprochen werden, wenn die zu dieser Einheit gehörigen Räumlichkeiten die Wärmeenergie der Gemeinschaftsanlage über besondere Einrichtungen bzw Zuleitungen beziehen. Daß Räumlichkeiten ohne eigene Wärmeversorgungseinrichtung (hier:) durch Tür- oder sonstige Maueröffnungen miterwärmt werden, stellt keine "Versorgung" mit Wärme dar und erlaubt es nicht, diese Räumlichkeiten in die wirtschaftliche (Versorgungs-)Einheit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, HeizKG einzubeziehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-09-16 5 Ob 265/97z

TE OGH 2018-06-12 5 Ob 83/18v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108576