OGH
RS0108576
16.09.1997
5Ob265/97z; 5Ob83/18v
HeizKG §2 Z2; HeizKG §2 Z3; HeizKG §2 Z6; HeizKG §2 Z7
Von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage kann nur gesprochen werden, wenn die zu dieser Einheit gehörigen Räumlichkeiten die Wärmeenergie der Gemeinschaftsanlage über besondere Einrichtungen bzw Zuleitungen beziehen. Daß Räumlichkeiten ohne eigene Wärmeversorgungseinrichtung (hier:) durch Tür- oder sonstige Maueröffnungen miterwärmt werden, stellt keine "Versorgung" mit Wärme dar und erlaubt es nicht, diese Räumlichkeiten in die wirtschaftliche (Versorgungs-)Einheit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, HeizKG einzubeziehen.
TE OGH 1997-09-16 5 Ob 265/97z
TE OGH 2018-06-12 5 Ob 83/18v
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108576