Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108624

Entscheidungsdatum

23.07.2025

Geschäftszahl

6Ob2100/96h; 7Ob77/10i; 10Ob9/12i; 4Ob174/11h; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 7Ob235/12b; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 1Ob71/14v; 7Ob31/17k; 7Ob65/17k; 1Ob182/18y; 6Ob233/18k; 8Ob144/24w; 3Ob200/24v

Norm

ABGB §1295 IIf7b

ABGB §1299 E

BörseG §80

KMG §11

Rechtssatz

Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im besonderen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern es kommt darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von der Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, das heißt so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt, sie somit bei seiner Anlageentscheidung, dem Abwägen zwischen Ertragsgesichtspunkten und Risikogesichtspunkten gerade zu Gunsten dieses Anlageobjektes mitberücksichtigt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-09-11 6 Ob 2100/96h

Veröff SZ 70/179

TE OGH 2011-03-30 7 Ob 77/10i

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/40

TE OGH 2012-04-12 10 Ob 9/12i

Auch

TE OGH 2012-04-17 4 Ob 174/11h

Vgl; Beisatz: Hier: Fact Sheets. (T1)

TE OGH 2013-10-29 9 Ob 43/13h

TE OGH 2014-01-22 3 Ob 108/13y

Auch; Beisatz: Hier: Primeo Fund. (T2)

TE OGH 2014-01-29 7 Ob 235/12b

Vgl auch

TE OGH 2014-10-21 4 Ob 90/14k

nur: Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, das heißt so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt, sie somit bei seiner Anlageentscheidung, dem Abwägen zwischen Ertragsgesichtspunkten und Risikogesichtspunkten gerade zu Gunsten dieses Anlageobjektes mitberücksichtigt. (T3)

TE OGH 2014-11-18 5 Ob 26/14f

Vgl auch; Beisatz: Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat. (T4)

TE OGH 2014-12-16 4 Ob 155/14v

Auch; nur T3

TE OGH 2015-03-03 1 Ob 71/14v

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2017-05-17 7 Ob 31/17k

Vgl; Beisatz: Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds. (T5)

TE OGH 2017-05-17 7 Ob 65/17k

Vgl; Beis wie T5

TE OGH 2019-01-23 1 Ob 182/18y

Auch; nur T3

TE OGH 2019-01-24 6 Ob 233/18k

Auch

TE OGH 2025-02-27 8 Ob 144/24w

vgl

TE OGH 2025-07-23 3 Ob 200/24v

nur: Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im Besonderen dessen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern kommt es vielmehr darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Bezug auf die Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108624