OGH
RS0108624
23.07.2025
6Ob2100/96h; 7Ob77/10i; 10Ob9/12i; 4Ob174/11h; 9Ob43/13h; 3Ob108/13y; 7Ob235/12b; 4Ob90/14k; 5Ob26/14f; 4Ob155/14v; 1Ob71/14v; 7Ob31/17k; 7Ob65/17k; 1Ob182/18y; 6Ob233/18k; 8Ob144/24w; 3Ob200/24v
ABGB §1295 IIf7b
ABGB §1299 E
BörseG §80
KMG §11
Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im besonderen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern es kommt darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von der Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, das heißt so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt, sie somit bei seiner Anlageentscheidung, dem Abwägen zwischen Ertragsgesichtspunkten und Risikogesichtspunkten gerade zu Gunsten dieses Anlageobjektes mitberücksichtigt.
TE OGH 1997-09-11 6 Ob 2100/96h
Veröff SZ 70/179
TE OGH 2011-03-30 7 Ob 77/10i
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/40
TE OGH 2012-04-12 10 Ob 9/12i
Auch
TE OGH 2012-04-17 4 Ob 174/11h
Vgl; Beisatz: Hier: Fact Sheets. (T1)
TE OGH 2013-10-29 9 Ob 43/13h
TE OGH 2014-01-22 3 Ob 108/13y
Auch; Beisatz: Hier: Primeo Fund. (T2)
TE OGH 2014-01-29 7 Ob 235/12b
Vgl auch
TE OGH 2014-10-21 4 Ob 90/14k
nur: Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, das heißt so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt, sie somit bei seiner Anlageentscheidung, dem Abwägen zwischen Ertragsgesichtspunkten und Risikogesichtspunkten gerade zu Gunsten dieses Anlageobjektes mitberücksichtigt. (T3)
TE OGH 2014-11-18 5 Ob 26/14f
Vgl auch; Beisatz: Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat. (T4)
TE OGH 2014-12-16 4 Ob 155/14v
Auch; nur T3
TE OGH 2015-03-03 1 Ob 71/14v
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2017-05-17 7 Ob 31/17k
Vgl; Beisatz: Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds. (T5)
TE OGH 2017-05-17 7 Ob 65/17k
Vgl; Beis wie T5
TE OGH 2019-01-23 1 Ob 182/18y
Auch; nur T3
TE OGH 2019-01-24 6 Ob 233/18k
Auch
TE OGH 2025-02-27 8 Ob 144/24w
vgl
TE OGH 2025-07-23 3 Ob 200/24v
nur: Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im Besonderen dessen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern kommt es vielmehr darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Bezug auf die Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108624